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8 31. Denksteine, sogenannte Pulte, eiserne Kreuze oder sonstige monumentale Verzierungen der Gräber, sofern sie gemauerter Fundamente bedürfen, sowie Einfriedigungen, sind auf den allge- meinen Begräbnißplätzen nicht zulässig.
§ 32. Auch dann, wenn von der Friedhofs-Com- mission die Errichtung eines Denkmals aus dem allgemeinen Begräönißplatze gestattet worden ist, muß dasselbe, sobald eine anderweite Verwendung des betreffenden Friedhoftheiles angeordnet wird, ohne jeden Anspruch auf Kostenersatz auf Anfordern der Commission wieder entfernt werden.
§ 33. Gräber von Erwachsenen und von Kindern auf dem allgemeinen Begräbnißplatze können unter- nachfolgenden Bedingungen mit hölzernen oder eisernen Kreuzen versehen werden: Es dürfen die Kreuze
1. auf Gräber von Kindern, welche vor dem fünften Jahre gestorben sind, eine Höhe von 3 Schuh = 0,85 Mir. und eine Breite von 1 Schuh 6 Zoll ^ 0,43 Mir., deren Sockel aber 5 Zoll ^ 0,12 Mtr.;
2. für Kindergräber vom fünften bis fünfzehnten Jahre 4 Schuh — 1,14 Mtr. Höhe, 2 Schuh = 0,57 Mtr. Breite und deren Sockel 7 Zoll = 0,16 Mtr.;
3. für Gräber von Erwachsenen 5 Schuh = 1,42 Mtr. Höhe, 2 Schuh 6 Zoll = 0,70 Mtr. Breite und deren Sockel 9 Zoll = 0,21 Mir. nicht übersteigen ;
4. Hölzerne Kreuze dürfen nur in silbergrauer, eiserne Kreuze nur in schwarzer Farbe angestrichen oder in gleicher Farbe marmorirt, Inschriften jedoch in beliebiger Farbe ausgeführt werden.
§ 34. Die Kreuze werden von den dazu beauftragten Bediensteten im Beisein des Friedhofs Verwalters, mit Ausnahme der Wintermonate, jeden Samstag Nachmittag bei günstiger Witterung unentgeltlich gesteckt. Dies geschieht in einem Abstande von 1 Schuh von der westlichen Grenze des Grabes in der Weise, daß die Haupt-Inschrift nach Westen zu stehen kommt, insofern nicht ausnahmsweise eine andere Anordnung gestattet wird.
8 35. Die Aufstellung von Kreuzen wird erst nach Berichtigung sämmtlicher Begräbnißkosten gestattet.
ö. Von den Leichenhäusern.
1. Verwaltung der Leichenhäuser.
ß 36. Auf den 3 städtischen Friedhöfen sind geeignete Localitäten vorhanden, in welchen Leichen zur Bebachtung aus sanitätspolizeilichen Gründen, oder zur einstweiligen Unterbringung überhaupt, unentgeltlich aufbewahrt werden können.
8 37. Die Ueberwachung der Leichenhäuser und der in dieselben verbrachten Leichen liegt dem Friedhofs-
Verwalter speciell ob, und es sind überdies für den Dienst in denselben die erforderlichen Wächter zu bestimmen.
8 38. Die Localitäten für zur Beobachtung bestimmte Leichen sind von dem Aufbewahrungsort solcher Leichen, über deren Zustand als Solche kein Zweifel obwaltet, sorgfältig zu trennen, mit einem Wächterzimmer in Verbindung zu setzen, und überhaupt mit allen den Vorsichtsmaßregeln zu versehen, welche das sofortige Erkennenlassen eines Scheintodten, sowie die Wiederbelebungsversuche und die zweckdienlichste Unterbringung und Verpflegung desselben ermöglichen.
8 39. Die Anwesenheit einer zur Beobachtung in das Leichenhaus beigestellten Leiche bedingt die ständige Anwesenheit des Friedhofs-Verwalters auf dem Friedhofe, sowie eines Wächters bei Tag und Nacht in dem Wächterzimmer.
Die Beerdigung einer solchen Leiche darf nur nach Eintritt unzweideutiger Verwesungsspuren auf ärztliche Anordnung erfolgen.
8 40. Die Beistellung von Leichen in dem Leichenhause kann entweder auf polizeiliche oder ärztliche Weisung oder auf Wunsch der Hinterbliebenen ftattsinden und es können nur in vorschriftsmäßigen Särgen befindliche Leichen darin ausgenommen werden. Für die Aufnahme von Leichen sind stets einige Särge in Bereitschaft zu halten.
8 41. Die Einrichtung der Leichenhäuser selbst, der Dienst des Friedhofs-Verwalters und der Wächter in denselben werden durch die nachstehende Leichenhaus- Ordnung, sowie durch die Instructionen des Friedhofsund des Leichenhaus-Wächters bestimmt.
2. Leichenhaus-Ordnung.
8 42. Der Zweck des Leichenhauses ist:
a. möglichst vollkommene Sicherstellung des eingetretenen Todes und desfallsigeBeobachtung derLeiche.
b. Aufbewahrung von Leichen, sei es in sanitätspolizeilicher Hinsicht oder wegen Mangels einer genügender Unterbringung einer Leiche bis zu ihrer Beerdigung.
8 43. Die Benutznug des Leichenhauses steht den hiesigen Einwohnern zu und hängt von deren freier Entschließung ab. Die Fürsorge und Behandlung der dahin verbrachten Leichen findet ohne jeden Unterschied des Ranges und Standes statt.
8 44. Die Aufbewahrung einer Leiche in dem Leichenhaus,' deren Beaufsichtigung und Behandlung geschieht unentgeltlich.
Nur für die Aufnahme von Leichen zur Nachtzeit tritt bei Beerdigungen erster und zweiter Classe eine von der Friedhofs-Commission nach Maßgabe ihrer Auslagen festzusetzende, durch das Actuariat zu erhebende Vergütung ein.