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§ 17. Die Beaufsichtigung der Friedhofs-Anlagen liegt zunächst dem betreffenden Friedhofs-Verwalter ob, insoweit sie nicht, unbeschadet der Oberaufsicht der Friedhofs-Commission, bezüglich der gärtnerischen Bearbeitung dem Stadtgärtner übertragen ist. Der Friedhofs-Commission bleibt es Vorbehalten, die zu einer ausreichenden Beaufsichtigung und Unterhaltung der Anlagen weiter erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 18. Der Zutritt in die Friedhöfe steht Jedermann unter Beobachtung der dieser Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei. Kindern ist der Zutritt nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet.
Die Besucher der Friedhöfe sind jedoch verpflichtet, den Weisungen des Aufsichtspersonals, oder den ihnen sonst bekannt gegebenen Verordnungen der Friedhofs- Commission pünktliche Folge zu leisten.
§ 19. Die Friedhöfe sind im Sommer von Morgens 6 Uhr an und im Winter mit Tagesanbruch geöffnet.
Die Zeit des Schluffes wird durch Läuten einer Glocke bekannt gegeben, worauf nach Ablauf einer Viertelstunde der Ein- und Ausgang zu den Friedhöfen abgeschlossen wird.
Von der Bepflanzung von Begräbnißstätten.
§ 20. Die Anverwandten eines Verstorbenen, welche selbst oder durch eigene Bedienstete dessen Grabstätte bepflanzen, haben dies dem Friedhofs-Verwalter anzuzeigen und deffen Weisung Folge zu leisten. Gärtner dürfen zur Anlage und Bepflanzung von Gräbern in fremdem Aufträge nur zugelassen werden, wenn sie inFranksurt a. M. wohnen, daselbst das Gärtnergewerbe betreiben und unbescholten sind. Sie erhalten auf Anmeldung von der Friedhofs-Commission eine persönliche Legitimationskarte, welche sie auf dem Friedhof stets bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen haben. Für die Gehilfen sind gleichfalls Legitimationskarten erforderlich, welche für jeden zugelaffenen Gärtner nach der Zahl seiner Gehilfen mit fortlaufender Nummer ohne Bezeichnung der Personen ausgestellt werden.
8 21. Es wird vom Friedhofs-Verwalter ein genaues General-Verzeichniß der den einzelnen Gärtnern zur Bepflanzung übertragenen Gräber und Begräbnißstätten geführt, und hat jeder Gärtner demselben eine genaue Liste der ihm zur Besorgung überwiesenen Begräbnißstätten zuzufertigen, auch denselben in fortwährender Kenntniß von ihm neu überwiesenen oder entzogenen Anpflanzungen von Begräbnißstätten zu erhalten.
§ 22. Die Gärtner sind für alle Handlungen ihrer Gehilfen auf dem Friedhofe, sowie für den etwaigen Schaden, welchen dieselben an den Friedhofsanlagen oder an Gräbern aurichten, verantwortlich. Dasselbe gilt auch von denjenigen Besitzern eigenthümlich erworbener
Begräbnißstätten, welche dieselben durch ihren eigenen Bediensteten bepflanzen lassen.
§ 23. Entwendungen, muthwillige Zerstörungen rc. werden bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.
Die als schuldig Befundenen haben, abgesehen von der erkannten Strafe, den durch sie veranlaßten Schaden zu ersetzen.
8 24. Die Gräber und Begräbnißstätten dürfen nur mit Blumen und kurzem Gesträuch bepflanzt werden, welches Letztere auf den allgemeinen Begräbnißstätten eine Höhe von ca. V/ 2 Meter nicht übersteigen darf. Die Zweige dürfen über die Grenze des Platzes, resp. über die Luftsäule desselben nicht hinüberragen.
Pflanzungen von größerem Gehölze und von Bäumen sind gänzlich untersagt.
Die Friedhofs Commission ist befugt, die Anpflanzung bestimmter Pflanzen und Ziersträucher zu untersagen.
8 25. Hauptveränderungen, welche auf den Gräbern oder Begräbnißstätten vorgenommen werden sollen, müssen vorher dem Friedhofs-Verwalter angezeigt werden.
8 26. Sobald an den den Sonn- und Feiertagen vorhergehenden Tagen die allgemeine Reinigung und Aufräumung der inneren Wege der Friedhöfe stattfindet, ist auf denselben eine weitere Zufuhr von zur Bepflanzung dienlichen Gegenständen auf Schiebkarren oder anderem Rädersuhrwerk nicht mehr gestattet.
8 27. Das Ablegen von Erde, Steinen, welken Blumen, Kränzen rc. innerhalb des Friedhofes ist untersagt. Solche Gegenstände sind sofort nach beendigter Arbeit auf einen außerhalb des Friedhofes hierzu bestimmten Platz zu bringen.
8 28. Denjenigen Gärtnern, welche vorausgegangener Ermahnung und Verwarnung ungeachtet, diesen Bestimmungen nicht in allen ihren Theilen Nachkommen, kann von Seiten der Commission die ertheilte Erlaubniß zur Bepflanzung von Begräbnißstätten entweder auf eine gewisse Zeit oder sür immer entzogen werden.
8 29. Die Angestellten der Friedhofs-Commiffion sind angewiesen, über die genaue Aufrechthaltung vorstehender Bestimmungen zu wachen und Uebertretungen sofort zur Anzeige zu bringen.
Von den Friedhofs-Denkmalen und Kreuzen.
8 30. Die Errichtung von Denkmalen und Inschriften, sowohl auf eigenthümlich erworbenen, als auf den allgemeinen Begräbnißstätten ist nur nach vorgängiger Genehmigung und nach den näheren Vorschriften der Friedhofs-Commission gestattet. Das desfallsige Gesuch ist unter Vorlage der Zeichnung in doppelter Ausfertigung dem Actuariate vorzulegen.