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die Entrichtung der Gebühr von drei Mark vor­genommen werde;

g. das Recht auf eine Begräbnißstätte dauert so lange, als dieser Friedhof zum allgemeinen Begräbniß- platz bestimmt sein wird;

K. sämmtliche Rechte und Befugnisse an einer Be­gräbnißstätte und ihren Zubehörungen erlöschen, sofern der Eigenthümer derselben, oder dessen Rechtsnachfolger in diesem Eigenthum vorstehenden Bestimmungen sub e. und 6. nicht oder nicht vollständig Genüge geleistet haben, und zwar nach Ablauf von drei Jahren von dem Tag der seitens der Friedhofs-Commission erfolgten Mahnung. Es steht jedoch den Eigenthümern zu, die Verjährung ihrer Rechte und Befugnisse dadurch zu unter­brechen, daß sie innerhalb drei Jahren ihre Ver­bindlichkeiten siib c. und e. erfüllen, auch der Friedhofs-Commission die inzwischen ihrerseits auf die Unterhaltung der Begräbnißstätte verwendeten Kosten ersetzen.

§ 10. Die Friedhofs-Commission ist ermächtigt, auf Wunsch von Privaten gegen entsprechende an das städtische Aerar zu zahlende Vergütung die dauernde gärtnerische Instandhaltung sowohl einzelner von Privaten erworbener Gräber, als größerer Begräbnißplätze zu übernehmen und unter ihrer Controle ausführen zu lassen.

Die Höhe der einmaligen dafür baar zu entrichtenden, bezw. testamentarisch zu legirenden Summe richtet sich nach dem Grade der einfacheren oder reicheren gärtnerischen Ausschmückung und zwar in drei verschiedenen Abstufungen, sowie nach der Zahl der Gräber. Es wird dafür fol­gender Tarif festgesetzt:

Stufen der Ausschmückung.

1. Stufe

2. Stufe

3. Stufe

M

Ji

*

M.

£

für 1 Grab.

375

750

1150

2 zusammenliegendeGräber

750

1400

2200

3 "

1125

2250

3450

» ^ " \

1400

2800

4200

" o ,,

1650

3300

4950

_

jedes weitere Grab. .

250

500

750

Für die gärtnerische Unterhaltung einer Gruft

ind

2200 Mark zu entrichten.

Ueber die Unterhaltungen von Grab - Denkmälern bleibt in den einzelnen Fällen specielle Vereinbarung mit der Friedhofs-Commission Vorbehalten.

Die Unterhaltung der übernommenen Gräber resp. Denkmäler dauert so lange fort, als der betreffende Friedhof zum allgemeinen Begräbnißplätze bestimmt sein wird.

Hört diese Zweckbestimmung aus, so erlischt die Unterhaltungs-Pflicht und fällt die dafür eingezahlte Summe dem städtischen Aerar zu.

Insoweit als die gärtnerische Instandhaltung von Grabstätten bezw. die Unterhaltung von Grab-Denk- mälern in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen von der Friedhofs-Commission übernommen wird, treten die Bestimmungen in § 9. pos. e. und h. der Begräbniß- Ordnung außer Kraft.

8 11. Die Vergütung für den Erwerb von abge­sonderten Begräbnißstätten beträgt:

a. für freiliegende Begräbnißstätten pro Grab von 28' = 2,268 Meter 150 Mark, jedoch für Epitaphien vor der Linie der Grüfte auf dem Frankfurter Friedhose 200 Mark.

d. für Begräbnißstätten an der Friedhofsmauer je weitere 50 Mark, für den laufenden Meter an der Mauerseite als Antheil an den Errichtungskosten der Mauer.

e. für eine Gruft 2000 Mark.

8 12. Die Berichtigung des Kaufpreises hat vor Ausfertigung der Legitimationsurkunde über den Eigen­thumserwerb und bezw. vor stattfindender Beerdigung zu geschehen.

8 13. Die Verwendung eines eigenthümlich erworbenen Begräbnißplatzes ist so lange gestattet, als Raum hierzu vorhanden, und derselbe kann überdies nach Ablauf von 20 Jahren von dem Eigenthümer in Wiederbenutzung genommen werden.

ß 14. Eine der Grüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen, namentlich Fremder, Vorbehalten, gegen deren sofortige Bestattung Bedenken irgend welcher Art obwal­ten, oder über deren Weitertransport erst später Bestim­mung getroffen werden soll. Solche Leichen können gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Mark und einer Caution von 50 Mark für die in Ermangelung anderweiter Verfügung nach Ablauf der Beifetzungsfrist vorzunehmende Beerdigung auf der allgemeinen Begräbnißstätte, auf die Dauer eines Jahres in der Gruft beigesetzt werden.

Der Friedhofs-Commission bleibt es jedoch überlassen, diese Zeitdauer gegen entsprechende Vergütung zu ver­längern.

Von den Friedhofs-Anlagen.

8 15. Die Friedhöfe sind stets in einem würdigen, dem Grabesfrieden entsprechenden und dem Besucher der Ruhestätte der Heimgegangenen wohlthuenden Zustande zu erhalten..

8 16. Dieser Unterhaltung der Friedhofs-Anlagen seitens der Friedhofs-Commission im Allgemeinen ent­sprechend, wird von den Eigenthümern von Begräbniß­stätten die Unterhaltung derselben in gleicher Weise nicht nur erwartet, sondern die Eigenthümer sind hierzu auch verpflichtet.