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I. Abschnitt.
Von den Friedhöfen und Leichenhäusern.
A. Von den Friedhöfen.
1. 2Ulge meine 33 eftimmun gen.
§ 1. Der Verwaltung der Friedhofs-Commission unterstehen die vor Frankfurt, Sachsenhauseu und im ehemaligen Bornheimec Gemeinde-Bezirk gelegenen, ber- malen zu Beerdigungen verwendeten städtischen Friedhöfe. Dieselben dienen als allgemeine Begräbnißstätten ohne Rücksicht auf das religiöse Glaubensbekenntniß.
§ 2. Die Friedhöfe umfassen:
a. allgemeine und
b. eigenthümlich zu erwerbende Begräbnißstätten,sodann
c. ein Leichenhaus behufs Aufbewahrung und Beobachtung zu beerdigender Leichen, nebst den zweckentsprechenden Localitäten zur Bewachung derselben und zur Anstellung von Wiederbelebungsversuchen ;
d. die für den Friedhofs - Verwalter erforderlichen Wohnungslocalitäten.
Z 3. Die Festsetzung der allgemeinen und der eigenthümlich zu erwerbenden Begräbnißplätze ist lediglich Sache der Friedhofs-Commission.
§ 4. Zur speciellen Überwachung der Friedhöfe, ihrer Grabstätten, Anlagen und der Leichenhäuser, sowie zur Aufrechthaltung und Befolgung der bezüglichen Anordnungen ist das entsprechende Personal vorhanden.
2. Besondere B e st i m m u n g e n.
Allgemeine Begräbnißplätze.
§ 5. Das von der Friedhofs-Commission zu allgemeinen Begräbnißplätzen bestimmte Friedhofsgelände enthält Begräbnißstätten:
a. für Leichen Erwachsener vorn 15. Lebensjahre an;
b. für Leichen von Kindern vorn 5. bis zum 15. Lebensjahre;
e. für Leichen von Kindern vorn 1.—5. Lebensjahre;
d. für Leichen von Kindern unter 1. Jahre.
§ 6. Die Begräbnißstätten haben, mit Ausnahme der Begräbnißstätten für Kinder unter 1 Jahre, einen allseitigen Zwischenraum von einem Schuhe 0,284 Mtr. Breite. Sie werden in Reihen mit fortlaufender Nummer eingetheilt und in dieser Folge ohne Unterbrechung zu Beerdigungen verwendet.
Z 7. Die Wiederverwendung der allgemeinen Begräbnißstätten ist nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tag ihrer Verwendung an gerechnet, zulässig.
Familien-Begräbnißstätten.
8 8. Zur eigenthürnlichen Erwerbung sind abgesonderte Begräbnisstätten sowohl für einzelne Personen, als auch für ganze Familien bestimmt und zwar:
a. freiliegende mit einem Flächeugehalte von 28 Quadratwerkschuh — 2,268 □ Meter für ein Grab;
b. an die Umfassungsmauern des Friedhofs anstoßende mit gleichem Gehalt;
c. aus dem Frankfurter Friedhofe au dessen Ostseite unter dem dort befindlichen Bogengänge gelegene Grüfte.
Z 9. Diese Begräbnißstätten werden käuflich von der Friedhofs-Commission erworben und es wird über den Erwerb gegen Vergütung einer Taxe von fünf Mark eine, mit den Unterschriften des Vorsitzenden, eines weiteren Commissionsmitgliedes und des Actuars der Friedhofs - Commission, sowie dem Amtssiegel zu versehende Legitimations - Urkunde nebst beigefügtem Situationsrisse ausgefertigt.
Diese Urkunoe enthält unter genauer Angabe des Namens und Standes des Erwerbers, des Flächenge- haltes und Preises der Begrübnißstätte, die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Betreff dieses Eigenthumserwerbes, nämlich:
a. dem Eigenthümer einer Begrübnißstätte wird die Besugniß erhellt, sich, seine Angehörigen und Freunde auf derselben beerdigen zu lassen;
b. nur gegen Bescheinigung des in den Registern hierzu Legitimirten wiro die Erlaubniß zur Beerdigung daselbst ertheilt;
6. nach dem Tode des Eigenthümers gehen dessen Rechte an die Begrübnißstätte auf dessen Erben über, welche ehestens, und zwar längstens innerhalb eines, vom Todestage des Erblassers, beziehungsweise der gerichtlichen Erbeinweisung an zu rechnenden Jahres bei der Fiedhofs-Commission die Ueberschreibung der Grabstätte ans die Erben oder einzelne derselben zu beantragen und einen gemeinschaftlichen hier wohnenden Bevollmächtigten zur Ertheilung der Begräbniß-Erlaubniß und ihrer sonstigen Vertretung zu bestellen haben.
Auf diesen durch ordnungsmäßigen Nachweis des Eigenthums-Uebergangs und der Dispositions- Besugniß zu unterstützenden Antrag erfolgt die Ueberschreibung der Begrübnißstätte gegen eine zu entrichtende Vergütung von drei Mark;
6. es können auf der Begräbnißsiätte Monumente errichtet werden, jedoch nur, nachdem deren Zeichnung nebst Grundriß in doppelter Ausfertigung vorgelegt und genehmigt worden ist;
6. der Eigenthümer einer Begrübnißstätte muß die auf solcher befindlichen Monumente, sowie Anpflanzungen in gutem Stande erhalten;
f. bei Veräußerung einer Begrübnißstätte muß davon die gehörige Anzeige bei der Friedhofs-Commission gemacht werden, damit die Umschreibung gegen