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I. Abschnitt.

Von den Friedhöfen und Leichenhäusern.

A. Von den Friedhöfen.

1. 2Ulge meine 33 eftimmun gen.

§ 1. Der Verwaltung der Friedhofs-Commission unterstehen die vor Frankfurt, Sachsenhauseu und im ehemaligen Bornheimec Gemeinde-Bezirk gelegenen, ber- malen zu Beerdigungen verwendeten städtischen Fried­höfe. Dieselben dienen als allgemeine Begräbnißstätten ohne Rücksicht auf das religiöse Glaubensbekenntniß.

§ 2. Die Friedhöfe umfassen:

a. allgemeine und

b. eigenthümlich zu erwerbende Begräbnißstätten,sodann

c. ein Leichenhaus behufs Aufbewahrung und Beobach­tung zu beerdigender Leichen, nebst den zweckent­sprechenden Localitäten zur Bewachung derselben und zur Anstellung von Wiederbelebungsversuchen ;

d. die für den Friedhofs - Verwalter erforderlichen Wohnungslocalitäten.

Z 3. Die Festsetzung der allgemeinen und der eigen­thümlich zu erwerbenden Begräbnißplätze ist lediglich Sache der Friedhofs-Commission.

§ 4. Zur speciellen Überwachung der Friedhöfe, ihrer Grabstätten, Anlagen und der Leichenhäuser, sowie zur Aufrechthaltung und Befolgung der bezüglichen Anordnungen ist das entsprechende Personal vorhanden.

2. Besondere B e st i m m u n g e n.

Allgemeine Begräbnißplätze.

§ 5. Das von der Friedhofs-Commission zu all­gemeinen Begräbnißplätzen bestimmte Friedhofsgelände enthält Begräbnißstätten:

a. für Leichen Erwachsener vorn 15. Lebensjahre an;

b. für Leichen von Kindern vorn 5. bis zum 15. Lebensjahre;

e. für Leichen von Kindern vorn 1.5. Lebensjahre;

d. für Leichen von Kindern unter 1. Jahre.

§ 6. Die Begräbnißstätten haben, mit Ausnahme der Begräbnißstätten für Kinder unter 1 Jahre, einen allseitigen Zwischenraum von einem Schuhe 0,284 Mtr. Breite. Sie werden in Reihen mit fortlaufender Nummer eingetheilt und in dieser Folge ohne Unterbrechung zu Beerdigungen verwendet.

Z 7. Die Wiederverwendung der allgemeinen Be­gräbnißstätten ist nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tag ihrer Verwendung an gerechnet, zulässig.

Familien-Begräbnißstätten.

8 8. Zur eigenthürnlichen Erwerbung sind abge­sonderte Begräbnisstätten sowohl für einzelne Personen, als auch für ganze Familien bestimmt und zwar:

a. freiliegende mit einem Flächeugehalte von 28 Quadratwerkschuh 2,268 Meter für ein Grab;

b. an die Umfassungsmauern des Friedhofs anstoßende mit gleichem Gehalt;

c. aus dem Frankfurter Friedhofe au dessen Ostseite unter dem dort befindlichen Bogengänge gelegene Grüfte.

Z 9. Diese Begräbnißstätten werden käuflich von der Friedhofs-Commission erworben und es wird über den Erwerb gegen Vergütung einer Taxe von fünf Mark eine, mit den Unterschriften des Vorsitzenden, eines weiteren Commissionsmitgliedes und des Actuars der Friedhofs - Commission, sowie dem Amtssiegel zu versehende Legitimations - Urkunde nebst beigefügtem Situationsrisse ausgefertigt.

Diese Urkunoe enthält unter genauer Angabe des Namens und Standes des Erwerbers, des Flächenge- haltes und Preises der Begrübnißstätte, die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Betreff dieses Eigenthumser­werbes, nämlich:

a. dem Eigenthümer einer Begrübnißstätte wird die Besugniß erhellt, sich, seine Angehörigen und Freunde auf derselben beerdigen zu lassen;

b. nur gegen Bescheinigung des in den Registern hierzu Legitimirten wiro die Erlaubniß zur Be­erdigung daselbst ertheilt;

6. nach dem Tode des Eigenthümers gehen dessen Rechte an die Begrübnißstätte auf dessen Erben über, welche ehestens, und zwar längstens innerhalb eines, vom Todestage des Erblassers, beziehungs­weise der gerichtlichen Erbeinweisung an zu rechnen­den Jahres bei der Fiedhofs-Commission die Ueberschreibung der Grabstätte ans die Erben oder einzelne derselben zu beantragen und einen gemein­schaftlichen hier wohnenden Bevollmächtigten zur Ertheilung der Begräbniß-Erlaubniß und ihrer sonstigen Vertretung zu bestellen haben.

Auf diesen durch ordnungsmäßigen Nachweis des Eigenthums-Uebergangs und der Dispositions- Besugniß zu unterstützenden Antrag erfolgt die Ueberschreibung der Begrübnißstätte gegen eine zu entrichtende Vergütung von drei Mark;

6. es können auf der Begräbnißsiätte Monumente errichtet werden, jedoch nur, nachdem deren Zeich­nung nebst Grundriß in doppelter Ausfertigung vorgelegt und genehmigt worden ist;

6. der Eigenthümer einer Begrübnißstätte muß die auf solcher befindlichen Monumente, sowie An­pflanzungen in gutem Stande erhalten;

f. bei Veräußerung einer Begrübnißstätte muß davon die gehörige Anzeige bei der Friedhofs-Commission gemacht werden, damit die Umschreibung gegen