mögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) selbst verpflege», bekleiden und ausrüsten, für die erste Ucbung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist. i>) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerbalb 14 Tage nach seiner Ueberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch den zuständigen Bezirksfeldwebel nachstehende Papiere ein­zureichen :

1. seinen Ersatzreservepaß/

2 . ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Ucbung ;

3. ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-

Zeugniß ; .

4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß.

c) Die Meldung beim Truppcntheil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Ucbung mündlich oder schriftlich stattzufinden.

d) Verspätete Anträge sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils (siehe 1>) als auch um Annahme bei einem solchen (stehe e) werden grundsätzlich abgewiesen.

VII. Lesondcre Lestiimnungen für die zur Disposition der Truppcnthcile beurlaubten Mannschaften.

22. Auf die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mann­schaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nachstehenden be­sonderen Bestimmungen Anwendung:

») Die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienstjabres jederzeit bereit zu halten, einer Gestellungsordre behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.

b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durcb ein Seemannsamt bedürfen sie der Genehmigung ihres Bezirks- Kommandeurs.

Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum aktiven Dienst einberufen.

e) Die zur Disposition der Trnppentheile beurlaubten Mannschaften find den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfernung, Fahnen­flucht , Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.

6) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so tritt er mit