VIII
Beendigung seines dritten Dienstjabres stillschweigend zur Rest über, ebne daß er hierüber eine besondere Nachricht erhält oder zu diesem Zwecke zu meiden braucht.
Anmerkung.
1. Zum Landsturm geboren alle Wehrvflichtigen bis zum vollendet 45. Lebenchabre, welche »icbr dem Heere angeboren.
2. Nachdem der Aufruf des Landsturms ergangen ist, finden die s die La nt web r geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf l troffenen Landsturnipflichtigen Anwendung.
3. Befinden sich dieselben im Auslande, so baden sie in das Inla zurück,ukebren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.
4. Wenn der Landsturin nickt aufgerufen ist, sind die Landsturmpflichtig keinerlei militärischer Konrrole und Hebungen unterworfen.