18. Mannschaften, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können im Frieden unter Befreiung don den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Fahre beurlaubt werden.

Weisen dieselben demnächst durch Konsulats > Atteste nach, daß ste stch in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe­treibender u. s. w. erworben haben, so kann der Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Ent­lassung aus dem Militärverhältniß verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es des vor­erwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben,' auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittel­ländischen und Schwarzen Meeres nicht.

19. Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei einer während ihres Aufenthalts auf See oder im Auslande eintretenden all­gemeinen Mobilmachung so schnell als möglich ins Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 Ziffer 18 hiervon befreit sind.

Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats - Atteste und sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.

VI. Lesalldere Lestimmungen für die Ersatzrescrvisten.

20. a) Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb

eines Jahres vom Tage der Ueberwcisung zur Ersatzreserve.

b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden, wird, von besonderen Ansnahmefällen abgesehen, der Gestellungs­tag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt ge-

c) Schifffahrt treibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezvgen werden sollen, wird der Gestellungs­tag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt gemacht.

Als Nachersatz werden die wegen hoher Loosnummer der Ersatz- rcserve überwiesenen Mannschaften nicht herangezogen.

ä) Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Ver­schulden oder im eigenen Interesse der Uebcnden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung.

21. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungs­

scheins zum einjährig - freiwilligen Dienst sind oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen ver-