c) Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots werden im Frieden zu Hebungen nicht herangezogen.
d) Die Ersatzreservisten sind im Frieden zu drei itebungen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
Iin fiebrigen siebe »Besondere Bestimmungen« Ziffer 20 und 21.
e) Wer mr Uebung einberufen wird, jedoch auf Grund bäuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verbältniffe von derselben befreik in werden wünschl, bar unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirksfeldwebel vorzutragen.
Erbälr er vor Anfang der Hebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. Schon einmal Berücksichtigte können nicht befreit werden.
V. Verschiedene Lcstimmungen.
1-4. Die Nichtbefolgung der Ordre oder der öffentlichen Aufforderung zu den Kvnirolversammlungen wird disiiplinarisch, >u den größeren fiel ungen aber in der Regel gerichtlich bestraft. Im Wiederbolungstalle und .bei sonstigen erschwerenden llinständen, sowie bei einer Einberufung im Kriegsfälle oder zu außerordentlichen Zusammenzicbungen tritt stets gerichtliches Verfahren ein.
15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverbältniffe steben, baden von dem Empfange einer Gestellungsordre sogleich ihrer Vorgesetzten Behörde Meldung zu erstatten.
16. Bei allen Gestellungen, sowobl aus Anlaß von Mobilmachungen u.s. w., wie zu dtebungsiwecken und zu den Konttolversammlungen ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und fausschließlich der Ersatzreservisten) das Führungs- Attest mit zur Stelle zu bringen.
So lange in ersterem der Uebertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwebr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersah - rescrvisten die Enrlaffung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber »och >ur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Ersatzreservc.
Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei dem Bezirksfcldwcbel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten.
17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfall und bei der Bildung von Ersah > Truppentbeilen, sowie bei notbwendlgen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen.