IV
11. Wer die vorgeschricbenen Meldungen unterläßt, wird disziplinarisch mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mir Hast von 1 bis 8 Tagen belegt. Wer sich der Konrrole entricht und seine Dienstzeit damit unrerbrichr, muß die versäumte Dienstzeit nachhvlen.
in. kontrolversammlungen.
12. a) Im Frühjahr findet im Monar April für alle Reservisten, Webr-
männer ersten Aufgebots und Ersatzrcfervisten, sowie die rur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und die rur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannscbaften, — im Herbst im Monat November für alle Reservisten, sowie die rur Disposition der Eriatz- bebörden entlassenen und die zur Disposition der Truppentbeile beurlaubten Mannschaften eine Kontrolverstiininlung statt. Auch werden in einzelnen Bezirken für die Schifffahrt treibenden Mannschaften Schiffer - Kontrolversammlungen im Januar angesttzr. Rur Wehrmänner, deren gesetzliche Dienstzeit im ersten Aufgebot in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden im letzten Jahre ihrer Dienstpflicht im ersten Aufgebot in den Herbst- Kontrolversammlungcn herangezogen, und sind von der Tbeil- nabme an den Frühjahrs - Kontrolversammlungen dieses Iabres entbunden.
1>) Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte von der Tbeilnabmc an der Kontrolvcrsammlung abgehaltcn wird, muß vorder oder spätestens zur Stunde derselben durch ein Attest der Orts- oder Polizeibehörde entschuldigt werden.
v) Wer zur Thcilnahinc an der Konrrolversammlung verpflichtet ist, bis zum 15. April beziehungsweise 15. November aber zu derselben keine Aufforderung, welche in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, erhalten bat, auch nicht von der Kontrolversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder schriftlich beim Bczirksfeldwebel zu melden. Die Unterlassung dieser Meldung wird nach Ziffer 11 bestraft.
<1) Die nach Mittheilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind während der Dauer der Aiimnsterung von der Tbeilnabme an den Kontrolversammlungen befreit.
e) Maniischaften der Landwehr zweiten Aufgebots werden im Frieden zu Kontrolversammlungen nicht herangczogen.
IV. Hebungen.
13. a) Jeder Reservist ist zur Tbeilnahme an zwei Ucbungen bis zur Dauer
von je 8 Wochen verpflichtet.
6) Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots — ausschließlich der Kavallerie, welche zu Ucvungen im Frieden nicht einbcrufen wird — können zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen einbcrufen werden.