8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen, haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor­gesetzten und namentlich Gestellungsordres ihnen jederzeit zugcstcllt werden können. Zur Theilnahme an Ucbungen und Kontrolversainmlungen sind dieselben ver­pflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.

Wegen Urlaubs ins Ausland sehe Ziffer 18.

9. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sch beim Bezirksfeldwebel abzumelden und dabei anzugebcn, durch welche dritte Person ihnen Ordres jederzeit zugestcllt werden können. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. Sobald jedoch der wandernde Reservist, Wehrmann oder Ersahreservist an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit tritt, hat er sch bei dem Bezirksfeldwebel seines neuen Aufenthaltsortes anzuincldcn. Tritt er an einem Orte außerhalb Deutschlands in Arbeit, so hat er dies seinem bisherigen Bczirksfeldwebel zu melden.

10. a) Die An - und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber mit Ausnahme von Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots, welche dieselben auch durch Familienangehörige erstatten lassen können durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden,' Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, in welchen cs sich um eine Abmeldung beim Aufcnt- haltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab« und Anmeldung bei Reisen handelt.'

d) Bei jeder Meldung ist der Militärpaß beziehungsweise Ersahrcservc- paß vorzulegcn,' ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen, und wird dann eine besondere Be­scheinigung über dieselbe erthcilt. Rur wenn die Meldung im Paß cingcttagcn, oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.

Falls Mannschaften bereits bei der Abmusterung nach Rückkehr von einer Seefahrt eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, so kann bei schriftlicher Rückmeldung ausnahmsweise die Bei­fügung des Paffes unterbleiben/ jedoch ist der Grund hierfür beider Rückmeldung anzugeben.

c) Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten,' wer sich schriftlich anmcldet, hat bei Ueberscndung des Paffes anzugebcn, wo er früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathct ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er aiigehört.

öl) Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift »Militaria« versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibchörde versendet werden. Die porto­freie Benutzung der Stadtpost ist jedoch ausgeschlossen.