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II. Äusenihliltswechscl, Helfen, lufcntljalt im Äuslande, sowie -ieserhalb ;n erstattende Meldungen.
6. Mannschaften, welche innerhalb des Kompagniebezirks ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen ihrem Bezirksfeldwebel zu melden.
Wer ans einem Kompagniebezirk in einen anderen verzieht, hat sich vor dem Verziehen bei seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab > und bei dem Bezirksfeldwebel seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Abmeldung anzumelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen, haben jedoch dem Bezirksfeldwebel den Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 14tägige und längere Abwesenheit vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecke» werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jede Ordre richtig zugeht.
Fällt in die Zeit der Reise eine Hebung, so ist der Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist verpflichtet, einer an ihn ergehenden Ordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, und muß einer solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich befreit ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrolversammlung, so hat der Betreffende, falls er nicht im Voraus von derselben befreit sein sollte, zum 15. April, beziehungsweise 15. November dem Bezirksfeldwebel schriftlich seinen zeitigen Aufenrhaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, zur Kontrolversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.
Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tagen, im Mvbilmachungsfall innerhalb 48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel zu melden. Hat an dem Abmusterungsorte nicht der zuständige, wohl aber ein anderer Bezirksfeldwebel seinen Wohnsitz, so kann die, solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise auch bei letzterem erfolgen und wird von ihm an den eigentlich zuständige» Bezirksfeldwebel weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben.