Bestimmungen
Mannschaften des Beurlaubtenstandes (ausschließlich der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten).
I. Allgemeines.
1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nach, stebenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:
а) der Reserve,
d) ber vandwebr ersten und zweiten Aufgebots,
c) der Eriatzreserve,
б) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersaht cbördcn entlassenen Mannschaften und
e) die vor erfüllter aktiver Dienstpsticht zur Disposition der Truppen« theile beurlaubten Mannschaften.
2. Die Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei dem Betirksfeldwebcl zu melden, m dessen Kompagniebeurk der von ihnen gewählte Aufenthaltsort gehört. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger Truppenrheil in Garnison steht.
3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind der Feldwebel des Kvmpagniebeurks, der Bezirks«Offizier und ter BenrkS < Kommandeur des l'andwebr - Bataillvnsbezirks, in welchem ihr Aufenthaltsort liegt, und deren Stellvertreter.
4. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben dienstliche» Befehlen ihrer Vorgesetzten, öffentliche» Aufforderungen und Gestellungsordres unbedingt Folge iu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Vertbeidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.
5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubtenstaubes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg eimubalten. Ingleichcn sind dieselben im dienstlichen Verkehr mit ihre» Vorgesetzten oder wenn sie in Militär-Uniform erscheinen <wozu auch der Lnt- lassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.
A. 340. Berlin NvichLdruckerel