Nuch der Derf. des K. Kriegs-Ministeriums vom 31. Dezember 186s Q^/u. 1. A. ä. Armee- Verordn. - Blatt äe 1808, Seite 5) sollen die Formulare zu den Militair-Pässen auch bei Entlassung der als temporair oder dauernd halb- oder ganz-invalide ausscheidenden Mannschaften benutzt und für solche Fälle in nachstehender Weise abgeämert werden :
1. Bei den als dauernd halb- oder ganz
invalide ausscheidenden Mannschaften sind auf der Titelseite die Worte: „Militair- Paß" zu streichen und dafür zu setzen: „Entlassungs - Schein." ^
2. Auf Seite 8. unter „Versetzungen" ist zu bemerken: „als temporair (dauernd) halb- (ganz-) invalide entlassen", auch der Tag anzugeben, bis zu welchem (inclusive) der Betreffende sich in Verpflegung befunden. ■■ ¥
Alles Ücbrige auf Seite 8. bis 13., was nicht den Verhältnissen nach, ausgefüllt werden kann oder ausgefüllt werden muß, ist zu durchstreichen.
3. Auf Seite 14. u. 15. wird der Wortlaut nebst Datum der Anerkennungs-Verfügung mit dem ternnnus! a quo des Pensions- Empfanges und der!Zahlungsftelle, behufs Legitimation des Pensionairs bei letzterer, eingetragen und hierunter (statt auf S. 10) Datum der Ausfertigung und Unterschrift der ausfertigenden Behörde gesetzt.