eine Befreiung von derselben nothwendig, so muß er sein Gesuch sogleich entweder selbst oder durch die Ortsbehöroe dem Kreis-Landrath vortragen.

Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Be­scheid, so Mutz er sich dennoch stellen. Schon ein­mal Berücksichtigte können nicht bestell werden.

13. Die Nichtbesolgunq der Ordre zu den Appells wird disciplinarisch mit 3 Lagen Mittel-Arrest, zu den grötzeren Uebungen aber mit einer Strafe bis zu 7 Tagen strengen Arrest resp. 14 Tagen Mittel- Arrest bestraft. Im Wiederholungsfälle und bei son­stigen erschwerenden Umständen, sowie bei einer Ein­berufung zum Kriege oder zu autzerordentlichen Zu­sammenziehungen tritt gerichtliches Verfahren ein.

14. Mannschaften, welche in einem Beamten- Verhältniste stehen, haben von dem Empfange einer militairischen Ordre sogleich ihrer Vorgesetzten Civil-Behörde Meldung zu erstatten.

15. Der Reservist und Wehrmann steht bei allen militairischen Versammlungen unter den Kriegs- Artikeln und Militair-Gesetzen. Auch außer Dienst mutz er, wenn er militairisch gekleidet ist, jeden Vor­gesetzten vorschriftsmäßig grüßen und ihm vorkom­menden Falls gehorchen.

16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen u. s. w., wie zu Uebungszwecken und zu den Control-Versammlungen ist der Reservist und Wehrmann verpflichtet, diesen Paß mit zur Stelle zu bringen. So lange in letzterem der Ueber- tritt zur Landwehr, resp. die Entlastung aus der Landwehr nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve, resp. Landwehr.

Wer seinen Militair-Paß verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikates zu beantragen.

Aus die zur Disposition ihres Truvpentheils beurlaubten Mannschaften finden für die Tauer der Beurlaubung die vorstehenden Bestimmungen gleiche Anwendung, soweit sie nicht durch nachfolgende Fest­setzungen, welche von den genannten Mannschaften bis zu ihrem Uebertritt zur Reserve speciell zu be­achten sind, abgeändert werden.