Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich anmeldet, hat bei Ueber- sendung des Militair-Paffes anzugeben, wo er früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathet ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört.
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Norddeutschen Bundes portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik „Militaria" versehen und offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde versendet werden. Schriftliche Meldungen, welche durch die Stadtpost befördert werden, sind vom Meldenden zu franki- ren, da die Stadtpost keine Portofreiheit gewährt.
10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disciplinarisch mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrase von 3 bis 8 Tagen belegt. Ist blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis 2 Thalern oder Gefängnißstrase von 1 bis 2 Tagen ein. Wenn sich der Verpflichtete der Controle entzieht und seine Dienstzeit damit unterbricht, muß er die versäumte Dienstzeit nachholen.
11. Im Frühjahr, in der Regel zwischen dem 1. März und 15. April findet für alle Reservisten, und im Herbst, in der Regel zwischen dem 1. Oktober und 15. November für alle Reservisten und Wehrmänner ein General-Appell (Control-Versammlung) statt. Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte von der Tyeilnahme an derselben abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde des Appells durch ein Attest der Orts- ober Polizei-Behörde entschuldigt werden. — Mannschaften der Reserve, welche im Frühjahr bis spätestens zum 15. April, sowie Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum 15. November keine Aufforderung zur Control-Versammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer dispensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden.
12. Wird ein Reservist oder Wehrmann zu einer Uebunq einberufen und machen seine Verhältnisse