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17. Die zur Disposition ihres Truppentheils .
beurlaubten Mannschaften der reitenden Artillerie des
haben sich in der Zeit vom 1. Februar bis 1. August,
diejenigen der übrigen Truppengattungen in der Zeit ^
vom 1. April bis 1. August in dem Jahre ihrer Be-
urlaubung jederzeit bereit zu halten, einer Ein- . Ge
berusungs-Ordre zu ihrem Truppentheile behufs
Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht Folge zu
leisten. o u <
18. DaS Umherreisen resp. Wandern im In- lande, sowie das Verziehen in's Ausland ist den zur Disposition Beurlaubten nicht gestattet. Die mit
einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Re
Reisen dürfen dieselben zwar — selbstverständlich nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsort sofort wieder anzumelden. ^
Zuwiderhandelnde werden unverzüglich zu ihrem ,
Truppentheile eingezogen.
19. Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor
Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden ^
Heere nicht wieder zum Dienst bei seinem Truppen- In
theil eingezogen, so tritt er an dem in diesem Paß angegebenen Termine stillschweigend zur Reserve über,
ohne daß er hierüber eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zweck zu melden braucht.
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