3
7. Mannschaften, welche außerhalb des Staats-
S ebietS ihren Wohnort oder Aufenthaltsort nehmen, aben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von ihren eimathlichen Angehörigen oder Polizei-Behörden etwaige mrlitairische Ordres zugesandt werden können, i Zu Uebungen und Control-Versammlungen find die
selben verpflichtet, so weit sie nicht ausdrücklich hiervon dispensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben, und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando zum Dienst zu melden, in dessen Controle sie stehen, oder welches sie vom Auslande her am leichtesten erreichen können.
8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich beim Bezirks-Feldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte Wanderschaft in die Zeit einer Uebung oder Control-Versammlung, so bedarf es dazu der $ Erlaubniß des Landwehr - Bezirks - Commandeurs,
welche in dem Militair-Paß emaetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde Reservist oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden. Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden ist, oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Control- pflichtige bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden.
9. Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müffen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab- und Anmeldung bei Reisen handelt. Bei jeder Meldung ist der Mili- tair-Paß vorzulegen, und gilt die Meldung nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militair-Paß eingetragen ist.
i'