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hat er sich vor dem Verziehen bei dem Feldwebel des Bezirks, zu welchem sein bisheriger Wohnort gehörte, ab- und bei dem Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in welchem der neue Wohnort liegt, innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden.
Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohnungs-Veränderung innerhalb der Stadt dem betreffenden Bezirks-Feldwebel spätestens 14 Tage nach erfolgtem Umzuge zu melden.
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen, haben jedoch dem Bezirks-Feldwebel den Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 14tägige Abwesenheit vom Wohnorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu ubersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militair-Behörde gegenüber allein dafür verantwortlich,-daß ihm jedeOrdre richtig zugeht.
Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit eine Reise unternehmen, so ist chm dies zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet, einer an ihn etwa ergehenden Gestellungs-Ordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, und muß einer solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich dispensirt ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Control-Versammlung (S. unter 11.), so hat der Reservist oder Wehrmann, falls er nicht im Voraus von derselben dispensirt sein sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirks-Feldwebel schriftlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, eine Einberufungs- Ordre zur Control-Versammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er nicht davon dispensirt wird.