Bestimmungen
für die
Mannschaften des Beurlaubten stau des.
1. Die Mannschaften, welche von den Truppen- theilen zur Reserve oder Landwehr entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei dem Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten Aufenthaltsortes zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger L.rup- pentheil in Garnison steht. Nur wer von seinem .Truppentheil die schriftliche Genehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf die Amneldung beim Bezirks-Feldwebel bis zu 4 Wochen verschieben.
2. Die nächsten militairischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten und des Wehrmannes sind der Kompagniesührer und der Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in dem er wohnt, der Bezirks-Kom- mandeurdesProvinzial-Landwehr-Bataillons-BezirkS, in welchem sein Wohnort liegt, und deren Stellvertreter.
3. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehlen und Einberufungs-Ordres unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. Jmfteichen sind dieselben beim mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten in militairischen Dienstangelegenheiten den allgemeinen Regeln der Subordination unterworfen.
5. Mannschaften, welche ihren Wohn- oder Aufenthaltsort wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. Verzieht ein Mann aus einem Kompagnie-Bezirk in einen anderen, so