Bestimmungen

für die

Mannschaften des Beurlaubten stau des.

1. Die Mannschaften, welche von den Truppen- theilen zur Reserve oder Landwehr entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlas­sung bei dem Bezirks-Feldwebel des von ihnen ge­wählten Aufenthaltsortes zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger L.rup- pentheil in Garnison steht. Nur wer von seinem .Truppentheil die schriftliche Genehmigung in sei­nem Passe hierzu erhält, darf die Amneldung beim Bezirks-Feldwebel bis zu 4 Wochen verschieben.

2. Die nächsten militairischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten und des Wehrmannes sind der Kompagniesührer und der Feldwebel des Kom­pagnie-Bezirks, in dem er wohnt, der Bezirks-Kom- mandeurdesProvinzial-Landwehr-Bataillons-BezirkS, in welchem sein Wohnort liegt, und deren Stellvertreter.

3. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vorgesetzten in Gemäß­heit der Dienstordnung ertheilten Befehlen und Ein­berufungs-Ordres unbedingt Folge zu leisten. Ins­besondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.

4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubten­standes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. Jmfteichen sind dieselben beim münd­lichen oder schriftlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten in militairischen Dienstangelegenheiten den allgemeinen Regeln der Subordination unterworfen.

5. Mannschaften, welche ihren Wohn- oder Auf­enthaltsort wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. Verzieht ein Mann aus einem Kompagnie-Bezirk in einen anderen, so