Nach der Verf. des K. Kriegs-Ministeriums vom31.Dezember1867 ( 70 7n- l.A.a. Armee- Verordn.-Blatt de 1868 Seite 5.) sollen die Formulare zu den Militair-Pässen auch bei Entlastung der als temporair oder dauernd halb- oder ganz-invalide ausscheidenden Mannschaften benutzt und für solche Fälle in nachstehender Weise abgeändert werden:
1. Bei den als dauernd halb- oder ganzinvalide ausscheidenden Mannschaften find auf der Titelseite die Worte: „Militair- Paß" zu streichen und dafür zu setzen: „ Entlastungs-Schein ".
2. Auf Seite 8. unter „Versetzungen" ist zu bemerken: „als temporair (dauernd) halb- (ganz-) invalide entlasten", auch der Tag anzugeben, bis zu welchem (inolusive) der Betreffende sich in Verpflegung befunden.
Alles Uebrige auf Seite 8. bis 13., was nicht den Verhältnisten nach aus- . gefüllt werden kann oder ausgefüllt werden muß, ist zu durchstreichen.
3. Auf Seite 14. und 15. wird der Wortlaut nebst Datum der Anerkennungs-Verfügung mit dem terminus a quo des Pensions-Empfanges und der Zahlungsstelle, behufs Legitimation des Pensto- nairs bei letzterer, eingetragen und hierunter (statt auf S. 10.) Datum der Ausfertigung und Unterschrift der ausfertigenden Behörde gesetzt.