von gelehrt. Sachen Lll. Stück 431
ger Gelehrten nachahmt und uns die Geschichte der Lehre von den pecuüis liefert. Aus einer Stelle des Livii und Plauti schliefet derselbe, daß das peculium profe&itium das älteste gewesen. Diesem folgte das ca- lh-enfe. Es scheinet, daß selbiges schon zu den Seiten der freien Republik bekannt gewesen, Julius Casar aber bestätigte selbiges besonders. Dasguaii oallrenlejst weit iünger und mochte allenfals K. Constantin den großen zu seinem Verfasser haben. Nach Gothofredi Meinung soll das aduentitium von eben diesem Alter seyn, allein Hr. Rau will dies nicht zugeben, und glaubt schon davon Spuren in K. Hadrians Zeiten finden zu können
Hr D. (Quirinus Gottlieb Schacher ist der Verfasser der zweiten. Er hat sie mit Hn Rasch ver- theidigt, und handelt de refcripto Diocletiani ec Maximiniani, in L. 24. C. kam. erciscundae. Dies
Gesetz ist der Gegenstand schon mancher Gelehrten gewesen, die sich aber über den wahren Verstand desselben nicht vereinigen können. Hr S. nimmt an, daß der Fall, welcher hier zum voraus gejetzet werde, folgender sey: Cajus stirbt und hinterlässet drey Söhne zu Erben, iedoch den ältesten so, daß selbiger sich mit einem Prälegat begnügen, m d seine Erbschaft an seine MitErben, desgleichen z^ey andere wieder abtreten muß, falls sie die auf ein gewisses Guth contrahirte Schulden bezahlt und dieses Guth Schuldenfrey gemacht. Es entstehet nun als- denn die Frage, was der älteste Sohn wegen der quan- taeTrebellianicae verlangen könne, und dieses bestimmen hier die Kaiser in dem Rescript. Wir finden hier sonst eine genaue Erklärung desselben, nachdem vorher alle die verschiedenen Meinungen darüber erzehlet werden.
Jena.
Bey Fickelscherrn ist folgende kleine Schrift in diesem Jahr gedruckt worden: die Hohen des
Staats