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eingerückt. Die Anzahl derEinwohner in Frankfurt wird auf 30456 und in Sachsenhausen auf 5544 ge­setzt, ohne 6630 Juden. Von 170 Personen heyra- thet jährlich ein Paar. Da dies Verhältnis der Le­benden zu den Getrauten wie i: 170. und weit ge­ringer als in andern Städten, wo es zum mindesten wie 1: n8/ so findet Hr B. die Ursache in dem grossem Luxus, der die Ehen in Frankfurt mehr, als an andern Orten hindert. Die Anzahl der Ge­burten hat dadurch so gelitten, daß nur 2 Gebohrne auf75 Lebende kommen. Desto grösser ist die Frucht­barkeit der Ehen. In Frankfurt fällt jährlich auf 42 und in Sachsenhausen auf 29 eine Geburt und ist im Verhältnis der Einwohner,.die Fruchtbar- barkeit am letzten Ort grösser als am erstem. Jede Ehe giebt fünf Kinder und diese Fruchtbarkeit ist grösser als irgendwo. Die Zahl der Knaben ist in 10 Jahren 4526 gegen 4525 Mädgen, von beiden Orten. In Frankfurt allein kommen auf Tausend Mädgen 16 Knaben mehr. In eben der Zeit giebt Frankfurt unter 8z Gebohrnen ein Zwillingspaar; Sachsenhausen aber unter 59. Das Jahr 65 gab in Frankfurt 10 Zwillinge, in Sachsenhausen gar keinen. Der Junius giebt die meiste Zeugungen, da im März die größte Zahl der Geburten fällt. Von 28 Lebenden stirbt jährlich einer, höchstens. Die größte Sterb­lichkeit fällt in den März, Aprillund May. Todt- gebohrne in Frankfurt find (unter 28, in Sachsen­hausen) unter 18/ wo die Ursach grössere Strapazen. Im Ganzen ist die Sterblichkeit groß, da in 46 Jahren jährlich 960 gebohren und 1246 gestorben, und also das Verhältnis wie 100:129. Aus dem physischen Theil können wir weniger anmerken, sind aber über­zeugt, daß die Leser mit uns den feinen Beobach- tungsgeiss des Verf. nicht verkennen werden. Auf die nämliche Art sollte ieder Arzt seinen Ort studiren. Aus den wehenden Winden zieht Hr B. so wenig

Schlüsse

von gelehrt. Sachen l.XXXXIIH. Stück. 799

Orten leibeigen, unebenbürtig und des stillschwei­genden Miteigenthums nicht theilhaftig geworden sind, woraus einzig und allein das ErbfolgeRecht bey j den! Deutschen herzuleiten ist, von der Erbfol­ge ausgeschlossen wären. Eben dieses muß überhaupt denen, so nicht von dem Verstorbenen in der Ehe ge- zeuget worden, wiederfahren, und dieses ist auch die Ursache sey, warum selbige insgesamt vom Lehn aus­geschlossen. Von den Unehlichen, worunter alle die­jenigen gehören, welche aus keiner rechtmäsigen Ehe entsprossen sind, geht der Hr Verf. zu denen Adoptirs ren über, und spricht eben um deswillen ihnen ohne Ausnahme das LehnsErbfolgeRecht ab, weil sie in denen Fällen, da sie succediren, nicht in der Qualität als Adoptirte dieses Recht haben. Von den legiti- mirten Kindern wird ein gleiches behauptet, und zwar von denen, die durch die nachfolgende Ehe legitimirt werden, sowohl, als denen, die die Rechte eines ehelichen Kindes durch die Gnade des Kaisers erhalten. Auch bey selbigen wird der Grund, war­um sie Lehnrechts darben, nicht in der Natur des Lehns, sondern in den Grundsätzen der deutschen Erbfolge gesucht.? Ein gleiches geschiehet in Anse­hung der Ausschlüsung der aus einer ungleichen Ehe, oder auch aus einer Antrauung an die linke Hand her­stammenden, ingleichen derjenigen, welche nicht leben­dig oder mit einem NaturFehler gebohren worden, von der Lehnfolge, und wenn auch der Hr Verf. daher die Ursache, warum Weibspersonen nicht lehnfähig sind, nicht suchen will, so findet er doch wieder darinnen den Grund, warum in den weiteren Graden blos Enkel von den Söhnen, keinesweges aber die von den Töchtern der Lehnsfolge fähig sind.

Gelehrte Berichte.

Zu Neapvlis ist erschienen: lnm'.rUum Neotri Presbyceri ticulum commentarius 177°. in 4 * Eine

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