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' Achtens habe ich zwar in meiner Stiffkung §. 5. verord­net, daß alle in der dereinstigen Stiffts - Wohnung befind- u f Itd^eMobiiien rc. zum Gebrauch derer Stiffts - Personen und/ zum Zierrath derer Zimmer bleiben sollen: Meine dermalige Willens-Meynung gehet aber mit Abänderung dessen hier­mit dahin, daß alle und fet>e Mobilien, nichts davon ausge­nommen, als: Juwelen, Silber-Geschirr, Kleidung, groß und klein Geräth, Spitzen, Bettung, Vorhänge, Tapeten,

Spiegel, Gemahlde, (die drey Familien-Portraits, welche in dem Saal hangen, ausgenommen) Porcellain, Kuchen- Geschirr, Weine, Gewehr, Schränke und sonstiges Holz­werk, wie auchBücher, in öffentlichem Ausruf an den Meist­bietenden verkauft, und die daraus zu erlösende Gelder zu Capital geschlagen werden, und der Stifstung anheim fallen, zugleich aber davon diezu besagter Stifftung nöthige Mobilien angefchaffet werden sollen.

Neuntens ist ferner mein Wille, daß alle drey Jahre ein hiesiger ehrlicher Burgers-Sohn, der ein Juwelirer zu werden Lüsten bezeuget, Fünf und Siebenzig Gulden, und ein dergleichen, so das Bender-Handwerk zu erlernen geson­nen/ Fünfzig Gulden zu seinem Lehrgeld haben solle, wvbey denen Elter- losen Kindern der Vorzug in alle Wege zu stat­ten kommen soll.

Zehendens belasse ich es bey der in meiner Stiffts-Ord­nung §. 59. geäuserten Willens-Meynung, so viel den Sri- A ^ pendiaten aus der Adelichen GeftllschafftAlt-Limburg und ' einen Studiofum Theologix betrifft, doch mit der Erklärung/ daß ersterer, statt Fünf und Siebenzig Gulden, Ein Hun-

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Iustina Catharina Steffan von Lronftett.