i 5 ) Es soll eine jede bey ihrer Aufnahme in die Stifftung, zur Unterhaltung des leinen Zeugs, mit sich bringen, /w /<? • drey Paar neue Leylachen, Sechs neue Tischtücher, Zwölf Servietten, und Sechs Handtücher, und solche bey ihrem Abfterben in der Stifftung lassen. Auch soll einer jeden 92 ^^, unverwehret seyn, die Stifftung nach ihrem Vermögen vor die empfangene Wohlthaten zu bedenken.
16. ) Soll die Ober-Aufseherin denen übrigen in der Stifftung mit gutem Exrmpel in der Gottseligkeit, Crbarkeit und Demuth Vorgehen, und dahin sehen, daß alles in Ordnung und nach meinet guten Absicht gehalten werde; dahingegen sie durch die Herren Adniiniftratores, bey welchen sie allenfalls Rath und Hülfe zu suchen hat, bey ihrem Ansehen und Auwrirat gehandhabet werden foll.
17. ) Sollen alle die Adeliche Personen, welche in diese Stifftung ausgenommen werden, zuvor denen Herren Ad- miniftratoribus an Eydts statt handrreulich angeloben, diese Ordnung in allen ihren Puntten fest und unverbrüchlich zu halten, und solcher getreulich nachzukommen.
frey, diese Ordnung, befindenden Umständen nach, zu vermehren, und das nöthige dazu zu setzen.
§. 69.
Dieses ist also meine zur Ehre desDreyeinigenGOttes und zum Besten nothdürstiger Persouen gemachte Stifftung, welche ich steif, fest und unverbrüchlich gehalten, und nach meinem in GOttes Händen stehenden Ableiben, in allen Stücken Vollstrecker wissen will, von Herzen wünschend, daß aus solcher der Armuth viel Gutes zufliesen, und die Nachwelt solche mit so billigen Augen ansehen möge, als ich solche aus gottfeligen und reinen Absichten errichtet habe; daher
H 2 ich
Zustim Latharina Steffail von Lronstett.