NM Seegen geben wird. Will auch solche denen jedesmalig
Gewissen gebunden haben, daß Sie, nach meinem in Sie
Welt zu verantworten getrauen.
Wie ich dann auch Einen Hoch - Edlen und Hochweisen Rath geziemend gebeten haben will, diese meine Stifftung nicht allein zu bestätigen, sondern auch als dieser Stadt Obrigkeit zu handhaben, und nicht zu gestatten, daß auf einige Weise dagegen gehandelt werde. Worinnen ich mir um so mehr eine geneigte Willfahrung verspreche, weil diese Stifftung theils auf arme und nothleidende Leute aus der Bürgerschafft ihre Absicht hat, theils die andere hiesige Frauens-Stifftungen dadurch merklich erleichtert werden, und solche also auf alle Weise hiesiger Stadt zum Besten gereichet.
Solle auch diese Stifftung, in Ermangelung einiger Solennitdten, nicht als ein tolenner letzter Wille angesehen werden können: so will ich dennoch, daß solche als ein CodidJi.» Fideicommiis, Übergabe von Todes wegen, oder
ein anderer zu Recht beständiger letzter Wille, gehalten, und aufs genaueste beobachtet werden soll. Und gleichwie ich hiermit alles dasjenige, was sich etwa nach meinem Tode von vorherigen Aufsätzen odervichollrionen wegen dieser meiner Stifftung finden mögte, gänzlich aufhebe und annuiiüe; also behalte ich mir vor, auch diese gegenwärtige Verordnung vor meinem Ende, nach Gutfinden zu minderen, zu mehren, oder gar wieder aufzuheben.
Endlich habe ich von dieser Stifftungs - Afte zwey 0ri- Zinslm verfertigen lassen, wovon eines im Römer, das andere
Iuftina Latharma Steffan von Lronstett.