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Haupt eines eingezogenen Lebens befleißigen- auch ihre Be­suchungen so einschränken, daß solche nicht zu offt, noch weniger aber täglich vorgenommen werden.

12. ) Wenn aber eine auf einige Tage zu ihren Anver­wandten gehen wolte, oder genöthiget wäre, eine Reise vor­zunehmen: so soll sie , mit Vermeidung der Ursache, von der Ober-Aufseherin Erlaubnis begehren, und denen Her­ren Adminiftratoribus solches ZU wissen thUN lassen.

13. ) Sollen sie freundlich, friedlich und einträchtig mit einander leben, sich alles Fluchens, Schwörens und anderen Misbrauchs des GöttlichenNamens enthalten, keinen Streit und Gezänk veranlassen, Karren - Würfel- und andere welt­übliche Spiele, wie auch das Tanzen unterlassen, keine Ko­mödien besuchen, und sich überhaupt in allen fleischlichen Lustbarkeiten der Welt nicht gleichstellen, auch andere Leute nicht verkleineren, oder ihnen übel Nachreden, und dasjenige, was in der Stifftung geredet wird, darinnen lassen, und anderwärts nicht Nachreden, es sey denn, daß es nöthig wäre, solches denen Adminiftratoribus, oder dem Seniori Minifterii, zur Besserung und Wohlfahrt derer anderen, anzuzeigen.

14. ) Auch sollen sie der Ober - Aufseherin in allen bil­ligen Dingen gehorsam seyn, inmaffen sie verordnet ist, um ihnen, und besonders denen, so noch jung an Jahren sind, zu sagen, was ihnen übel anstehet, und zu Ersparung groser Ausgaben gereichet. Besonders wenn sie ihnen aufträget, Wechsels - weise wöchentlich die Nothdurft in der Küche und Keller, oder in anderen Haus-Geschäfften zu versehen, und wohl Acht zu haben, daß nicht über die gebührende Mase gezapfet, der Keller jedesmal wohl verschlossen, und das überbliebene wohl aufgehoben werde, damit in dessen Ent­stehung der Stifftung kein Schade Zuwachse.

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Justitia Katharina Steffan von Cronstett.