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9.) Es soll ferner keine ohne Noch und Erlaubnis der Ober-Aufseherin, des Sommers Abends über 9. und des Winters übet 8. Uhr ausser dem Hause bleiben, indem um solche Zeit das Haus verschlossen, und der Schlüssel der Ober-Aufseherin in ihre Verwahrung geliefert werden, auch

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schleppen in Speiß und Trank aus der Stifftung gänzlich/ und bey Verlust der Stifftung, verboten seyN soll, weshal- ben sie alle fremde Aufwärterinnen und Beyläufer gänzlich aus dem Hause lassen, und sich mit der ihnen zugeordneten Koch-und Aufwartungs-Magd begnügen sollen.

11.) Ferner soll ihnen nicht erlaubet seyn, ausser ihren nächsten Anverwandten und in Nochfällen, von Manns- Personen Vifiten anzunehmen, noch mit anderen Weibs-Per­sonen in dem Stifftungs - Haus grösete Gesellschafften zu halten; sondern vielmehr beten, sich in GOttes Wort üben, ihre übrige Zeit mit häuslicher Arbeit zubringen, sich über-

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Zuftina Latbarina Skeffan von Lroristett.