f
25
den, welche auf Sommer - Johannis sollen bezahlet, und hon dem Re&ore und allen dessen Collegis per majora jährlich
frbmmestekauperes , jeglicher zehen Gulden bekomme. Gottlose Knaben aber sollen gänzlich davon ausgeschlossen feym ;
.) Legat für t>ie
§. 62 »
sollen aus denen Einkünften dieser StifftuNg jährlich auf Sommer-Johannis Fünfzig Gulden, und auf Katharinen-Tag abermals Fünfzig Gulden, durch dieHer- ren Adminiftratores in dem Adelichen Stifftungs-Haus unter die hiesige arme Leute aus der Bürgerschafft ausgetheilet- dabey aber, so viel möglich, dahin gesehen werden, daß diese
nisse von ihren Herren Beichtväteren haben, nicht aber muth- willigen Bettlereu gegeben werden mögen.
6.) Holz - Stiffmng für Haus * Armeil« ; M"
§. 63 ,
Nicht weniger sollen die Herren Aditüniftratores in der wohlfeileften Jahreszeit so viel Holz, als die inrereM von vier Tausend Gulden austragen, einkauffen, an einen siche- ' ^ 7 ' ren Ort schlagen, und zur Winterszeit, wann die Kalte ziemlich stark ist, unter die Haüs-Armen austheilen lassen.
7«) Braut-Legat.
§. 6g. .
Es sollen auch aus dieser Stifftung jährlich auf Justinen-Tag einer tugendsamen nnd gorresfürchtigen Bürgers- Tochter, die es nöthig, und ein gutes Gerücht hat, und sich an einen Bürgerlichen verheurathet, Fünfzig Gulden zu ihrer Ausstattung gegeben werden. -
G 8.) Witt-
Zustlna Catharma Steffan von Lronstett.