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den, welche auf Sommer - Johannis sollen bezahlet, und hon dem Re&ore und allen dessen Collegis per majora jährlich

frbmmestekauperes , jeglicher zehen Gulden bekomme. Gott­lose Knaben aber sollen gänzlich davon ausgeschlossen feym ;

.) Legat für t>ie

§. 62 »

sollen aus denen Einkünften dieser StifftuNg jährlich auf Sommer-Johannis Fünfzig Gulden, und auf Katharinen-Tag abermals Fünfzig Gulden, durch dieHer- ren Adminiftratores in dem Adelichen Stifftungs-Haus un­ter die hiesige arme Leute aus der Bürgerschafft ausgetheilet- dabey aber, so viel möglich, dahin gesehen werden, daß diese

nisse von ihren Herren Beichtväteren haben, nicht aber muth- willigen Bettlereu gegeben werden mögen.

6.) Holz - Stiffmng für Haus * Armeil« ; M"

§. 63 ,

Nicht weniger sollen die Herren Aditüniftratores in der wohlfeileften Jahreszeit so viel Holz, als die inrereM von vier Tausend Gulden austragen, einkauffen, an einen siche- ' ^ 7 ' ren Ort schlagen, und zur Winterszeit, wann die Kalte ziem­lich stark ist, unter die Haüs-Armen austheilen lassen.

7«) Braut-Legat.

§. 6g. .

Es sollen auch aus dieser Stifftung jährlich auf Justi­nen-Tag einer tugendsamen nnd gorresfürchtigen Bürgers- Tochter, die es nöthig, und ein gutes Gerücht hat, und sich an einen Bürgerlichen verheurathet, Fünfzig Gulden zu ihrer Ausstattung gegeben werden. -

G 8.) Witt-

Zustlna Catharma Steffan von Lronstett.