i 55»

23

Von dem Katecheten imKhristenthum unterrichten lassen; so soll es von der Stifftung unverwehret seyn, nur - solches nicht in denen Stunden geschehe, die für die arme Kinder bestimmet sind.

1 56.

Der Senior Minifterü soll die besondere Aufsicht über t»ie Information des.Catecheten haben, und ihm vorschreiben, was er mit denen Kindern waKiren, und wie er die Difciplin einrichttn soll. Dabey hat er zu sorgen, daß diese Schule des Khristenthums rhcils von Ihm selbst, theils von ande­ren Herren Predigern, fleißig besuchet werde.

i 57.

der sollen, auf Angehen des Senioris Minifterü i aus der

§* 58.

Der Katechet aber soll für seine Arbeit jährlich Sechzig Gulden vorHauszinß, und nebst dem Ein Hundert Gulden in ÜX0> nemlich alle (Quartal 40. fl. aus der Stifftung em­pfangen, und über das von einem jeden armen Kind, so bald es von denen Herren Predigern zur Confirmation tüchtig befunden wird, noch besonders Dreyßig Kreutzer, wie auch von einem jeden, dem er eine Fertigkeit im Lesen beygebracht hat, ebenfalls Dreyßig Kreutzer aus der Stiff­tung haben. Wenn er nun von reicher und bemittelter Leute Kindern auch etwas ziehet, und etwa noch andere Haus- Informationes hat: so wird er desto besser davon leben können.

Fs ' s.) Sri*

Justin« Katharina Sttffan voltLronstettL