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gegen ihn in Lehre oder Leben etwas mit Grund auszusetzen haben, denselben verwerfen können/ da denn der Lemor an­dere Vorschläge thun muß. -

z.) Wird der Vorschlag von denenHerren^ämmittrs- loribu8 gebilliget/ so sollen sie denLandidamm Einem Hoch­löblichen Confiftorio ordentlich priclenriren, und die Lon6r- mariyn desselben begehren/ wobey die gemeine Rechten bey dem jure praefentandi & confirmandi in allen Stücken ihre Gültigkeit haben sollen.

§- 52 .

Die Arbeit des§atecheten soll darinnen bestehen/ daß er arme Kinder von dem Alter, da sie zur Confirmadon prae- pariret werden müssen, oder auch/ wo es ihnen an der nöthi- gen Erkenntniß noch fehlet/ einige Zeit nach ihrer Confirma- tion, alle Wochen-Tage zwey Stunden, nemlich in einer die Knaben, und in der andern die Mägdgen/ im Christen­thum unterrichten.

§: 4g.

Weil es auch bey solchen armen Kindern osst an der nöthigen Fertigkeit im Lesen fehlet: so soll er nebst denen gedachten zwey Stunden noch zwey andere täglich dazu an­wenden, daß in der einen die Knaben/ und in der anderen die Mägdgen recht fettig lesen lernen.

§* 54 *

Dabey soll es allen Herren Predigern frey stehe»/ die in Ihr Gebeth gehende arme Kinder/ nebst Ihrer eigenen Unterweisung / weil Sie nur wöchentlich eine Stunde dazu anwenden können/ zum täglichen Unterricht in der Christ­lichen Lehre und im Lesen/ in die Stunden des Katecheten zu schicken/ sonderlich diejenigen/ die hartlehrige Gemüther haben, oder wegen ihrer Unwissenheit dieser Wohlthat be- nöthiget sind. §. 55.

Justina Katharina Steffan von Lronstett.