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entweder von den Benefidis zu fufpcndireri/ oder gar zu removiren wissen werden.

40.

Ueberhaupt hat der Ssoior Miniftcrii darauf mit zu se­hen, daß die.Stifftungs-Regeln, soviel düs Geistliche und die Erbarkeit betrifft, genau beobachtet werden. Weil aber eine blos äußerliche Erbarkeit und Gottesdienstlichkeit zum wahren Ahristenthum noch lange nicht hinlänglich ist: so wird Er fürnehmlich seine Sorge dahin richten, daß die Stiffts- Personen beständig mit auf das innerliche thätige Ahristen- thum gewiesen werden, und es wird mir ewig zum Lobe mei­nes GOttes eine Aufmunterung seyn, wenn viele vor dem Thron GOttes versannnlet werden, welche in meinerStiff- tung zur wahren Bekehrung gebracht, oderindemGnaden- Stand bis ansEnde gestarket und erhalten worden. Diese meine Haupt-Absicht will ich demnach einem jeden Senior! Miniftcrii vor GOttes Angesicht aufs beste empfohlen haben.

§. 4 *.

Damit aber auch der Senior einige Erkenntlichkeit für seine Bemühungen von mir habe: so sollen ihm jährlich Ein Hundert Gulden, und zwar czurirrdirer Fünf und Zwanzig Gulden aus denen Stifftungs-Einkünften bezahlet werden.

v. Von der Pflege in Krankheiten.

§. 42.

Nebst der Seelen-Pflege finde ich nöthig, auch für die nöthige Leibes - Pflege der Stiffts - Personen, sonderlich in Krankheiten einige Vorsorge zu tragen. Es ist demnach mein Wille und Verordnung, daß beständig einer von denen hier inFranckfurt prgüidrenden Herren Medids, als Stiffts- Medicus von denen Herren ^dmimKmroribus erwehlet und bestellet werde. §. 43,

Justina Latharina Steffan von Cronstett.