zweyte mal bald nach der Herbst-Messe, eine geistliche Vifi* tation in dem Stifft vornehmen, und den Tag dazu etliche Tage vorher der Ober-Aufseherin ansagen lassen. Wenn denn der Tag kommt, so soll er des Morgens so frühe, als es die Umstände zulaffen, in das Stifft gehen, und zuerst die Ober-und Unter-Aufseherin, jede besonders, fragen, was sie etwa wegen einer und der andern Person zu erinneren haben. Alsdann gehet Er zu denen übrigen Stiffts-Perso- nen, zu einer jeden besonders, von der ersten bis zu der letzten, und redet nicht nur mit einer jeden, was ihr nöthig ist, sondern fraget sie auch, ob sie etwas wegen der anderen vorzubringen hatten.
, .§♦ 37 -
Fallen bey dieser Stiffts - Vifitation solche Dinge vor, daß der Senior etliche zusammen, oder alle zugleich sprechen muß: So sollen die Stiffts-Personen, die Er zusammen zu berufen nöthig findet, in die Lonvenes- Stube kommen, und seine Ermahnungen gern und willig anhören, aber auch demjenigen, was Er Ihnen aus GOttes Wort, als ein Diener GOttts, vorhält, willigen Gehorsam leisten.
§. 38 .,
Wenn ausser diesen halbjährigen ordentlichen ViiirMo- iiibus ausserordentliche Fälle kommen, so daß zum Exempel, Zankereyen entstünden, oder andere geistliche Zurechtweisungen nöthig wären, so soll der Senior auch alsdann sein Amt
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§. 39 .
Wollen einige seine Ermahnungen nicht anttehmen, und bezeigten sich widerspenstig: so soll Er solches denen Herren Adminiftratoribus anzeigen, welche sodann die ungehorsamen
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Iustim Latharim Steffan von Lronstttt.