zweyte mal bald nach der Herbst-Messe, eine geistliche Vifi* tation in dem Stifft vornehmen, und den Tag dazu etliche Tage vorher der Ober-Aufseherin ansagen lassen. Wenn denn der Tag kommt, so soll er des Morgens so frühe, als es die Umstände zulaffen, in das Stifft gehen, und zuerst die Ober-und Unter-Aufseherin, jede besonders, fragen, was sie etwa wegen einer und der andern Person zu erinneren haben. Alsdann gehet Er zu denen übrigen Stiffts-Perso- nen, zu einer jeden besonders, von der ersten bis zu der letz­ten, und redet nicht nur mit einer jeden, was ihr nöthig ist, sondern fraget sie auch, ob sie etwas wegen der anderen vor­zubringen hatten.

, .§ 37 -

Fallen bey dieser Stiffts - Vifitation solche Dinge vor, daß der Senior etliche zusammen, oder alle zugleich sprechen muß: So sollen die Stiffts-Personen, die Er zusammen zu berufen nöthig findet, in die Lonvenes- Stube kommen, und seine Ermahnungen gern und willig anhören, aber auch dem­jenigen, was Er Ihnen aus GOttes Wort, als ein Diener GOttts, vorhält, willigen Gehorsam leisten.

§. 38 .,

Wenn ausser diesen halbjährigen ordentlichen ViiirMo- iiibus ausserordentliche Fälle kommen, so daß zum Exempel, Zankereyen entstünden, oder andere geistliche Zurechtwei­sungen nöthig wären, so soll der Senior auch alsdann sein Amt

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§. 39 .

Wollen einige seine Ermahnungen nicht anttehmen, und bezeigten sich widerspenstig: so soll Er solches denen Herren Adminiftratoribus anzeigen, welche sodann die ungehorsamen

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Iustim Latharim Steffan von Lronstttt.