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der Stiftung einfordere, solche denen Herren Adminiftrato- ribus getreulich liefere, und alles, was ihm vonDeneuselben befohlen wird, fleißig ausrichte. Zu welchem Ende er auch von Ihnen in Pflichten zu nehmen ist. Die ihm zum Ein- calllren zugestellte Quittungen sollen jederzeit mit dem von Aonstettischen und von Hynspergischen Wapen versiegelt, und von denen Herren AdminMiaroribus unterschrieben werden.

Senioris

IV,

Minifterii §. 34 -

die leibliche Wohlfahrt derer Stiffts - Personen, sondern

gerichtet ist: so habe aus derUrsache für gut befunden, eine besondere geistliche Aufsicht über das Stijst zu verordnen, und dieselbe dem jedesmaligen 8eniorlWMörü hiermit auf­zutragen. Dabey lebe ich der ungezweifelten Hoffnung, es werden die Herren Senioresj in Betracht, daß es Seelen betrifft, die der HCrr JEsus mit seinem theuren Blut er­kaufet hat, diesen meinen Auftrag sich nicht mißfallen lassen, und sich der hier folgenden Verordnung gern unterziehen.

haben, wen sie wollen, und sind in diesem Stück an den Lechortzm, um der Aufsicht willen, nicht gebunden.

Der §smoe soll ordentlicher Weise alle halbe Jahr, nemlich das erste mal bald nach der Oster-Messe, und das

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