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§.28.
Alle bey dieser Stifstung vorkommende Sache»/ wie sie Namen haben/ sollen durch die drey Herren Adminiftratores in Eintracht und gutem Vernehmen per Majora entschieden werden; jedoch mit der Erläuterung/ daß, wann Ihnen eine Sache allzubedenklich schiene, sie solche der ganzen Adelichen Gesellschafft auf Alt-Limburg vortragen, und deren Schluß sich zur Regel dienen lassen sollen. Und damit auch in diesen Fallen allem Nachtheilvorgebeuget werde; so sollen solche Bedenklichkeiten auch alsdann der ganzen Adelichen Gesellschafft zur Entscheidung übergeben werden, wann nur einer von denen dreyen Herren Admimüraroren solches für nöthig hielte, also daß die beyden anderen, ob sie schon in diesen Fällen lviajora ausmachten,ehe und bevor sothane Entscheidung geschehen, nach ihren Einsichten nicht handele» dürfen.
§.' 29 :
.Damit alles desto ordentlicher und richtiger geführet werde, so sollen,nebstdenen gewöhnlichenRechnungsbüchern, ausführliche krowcolla gehalten, und alle Sachen, die von einiger Wichtigkeit sind, oder deren Andenken einigen Nutzen fürs künftige bringen kann, mit allen wesentlichen und erläuterenden Umständen in dieselbige fleißig eingetragen werden.
§. Zv.
Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe bey dieser Adelichen Stifstung sollJahrweise von einem derer dreyHer- ren Adminiftrarorum geführet werden, und Sie hierinnen altemirett; jedoch dergestalt, daß der Rechnungsführer de- nen beyden anderen aufAllerheiligen jedesJahrdie Rechnung zur Nachricht vorlege, und Sie solche hernach mit ihm zugleich unterschreiben. Wann dieses geschehen, sollen Sie
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Justina Katharina Stcffan von Lronstett.
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