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Stimmen für gültig erkannt/ und welche erwählet sind- be­halten das Amt so lang sie leben, es fei) den»/ daß sie selbst solches niederlegen/ oder die Adeliche Gesellschafft Alt -Lim­burg aus wichtigen Ursachen genöthiget seyn solle, Ihnen dasselbe wieder abzunehmen, und anderen aufzutragen.

§. 2-5.

Die zu wählendePersonen sollen Mitglieder des besagten Hauses Alt-Limburg seyn; jedoch mit dem Beding, daß - wann Mitglieder aus denen mir am nächsten verwandten Familien da sind, welche die nöthige Eigenschafften haben, dieselbige vorzüglich vor andern erwehlet werden sollen.

§. 26.

Was die Adminiftratiön selbst anlanget, so unterstehe ich mich nicht, Heciai-Regeln vorzuschreiben, weil es ohm möglich ist, alle künftige Umstände und Vorfälle vorher zll sehen; vielmehr überlasse ich dieweitere Sorge, Einrichtung und Verwaltung dem besten Wissen und Gewissen derer Her- ren Aciittiniltrarttrum , wie Sie solches dermaleins vor GOt- tes Richter - Stuhl zu verantworten gettquett.

i 27.

Jedoch ist mein ernstlicher Wille, daß denen Stiffts- Personen ihre hinlängliche Unterhaltung an Speise und Trank, wie auch in Krankheiten die nöthige Pflege undArz- neyen, ingleichen Licht und Holz (jedoch letzteres nur zur Küche und Lonvem. Stube, und wann jemand krank wäre, wie solches in anderen Stifftern auch gebräuchlich ist,) aus

hingegen ihreKleidung,

B

i 28.

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