II

fangen / zu Beybehaltung guter Ordnung/ eine 8ubordlna- rlon ohnumgänglich uöthig ist: so haben die Herren Admi- niftratores aus denen Stiffts - Personen selbst eine, oder nach Befinden, zwo christliche, und, so viel möglich, bejahrte Personen zu erwählen , welche unter dem Namen einer Ober- und Unter« Aufseherin, auf die Ordnung halten, die Haushaltung dlrizlren, und denen übrigen in allen billi­gen Dingen zu befehlen haben sollen. Zu welchem Ende die Herren Adminiftratores dieselbe mit Ihrer Authorität zu handhaben, und die übrige in der Stifftung befindliche Per­sonen, Ihnen ohnweigerlich zu gehorsamen, anzuweisen haben.

§. 21.

Da auch die unten folgende Stifits- Regeln erfordern, daß dieStiffts-Personen fleißig zurKirche gehen, so sollen Ihnen zu diesem Zweck meine sämtliche Kirchen-Platze ange­wiesen werden, und beständig bey der Stifftung bleiben. -

III. V0N der Ädminiftration der StlfftlMg.

§. 22 .

Nachdem es bey allen Stifftungen fürnehmlich auf eine gute Adtnimftiratioii ankommt, wenn der gute Endzweck er­reichet werden soll: so habe ich auch diesfalls reifliche Ueber- legungen angestellet, was etwa zum Besten meiner Stifftung hierinnen zu verordnen seyn mögte.

Der Haupt - Vortheil, welchen man von dergleichen Admmillraroiibu8 zu gewarten hat, dependiret Wohl, nächst dem Göttlichen Beystand und Seegen, von ihren persönlichen guten Eigenschajsten, als von ihrer gründlichen Gottesfurcht, Liebe zu GOttes Wort, zum öffentlichen Gottesdienst, zu

§ 2 denen

Zustina Katharina Steffan von Kronftett.