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§. 18.
Eine jede Ndeliche Person, welche in diese Stifftung ausgenommen wird, soll den Herren Adminiftratoren an Eydesstatt angeloben, die tz. 68. besonders vorgeschriebene ^tiffts - Regelen getreulich und unverbrüchlich zu halten. Und damit ihnen das, was sie versprechen, nicht so leicht aus dem Gedächtnis entfalle, so soll einer jeden bey ihrer Aufnahme eine Abschrift solcher Regeln gegeben-und ihr dabey angedeutet werden, daß ihnen im Fall des Ungehorsams dieses Lenskcium entweder auf eine Zeit lang, oder gänzlich würde entzogen werden. Wie dann denen Herren Adminiftratoribus hiermit ernstlich auferleget wird, solche Drohung nicht in blossen Worten bestehen zu lassen, sondern die Widerspenstigen würklich auf eine gewisse Zeit zu fufpendi- ren, oder nach Befinden gar aus der Stifftung wegzuschaffen, inmassen meine Christliche Absicht auf Gottesfurcht, Ehrbarkeit, Gehorsam, und eingezogenes Leben und eine genaue Haushaltung, keinesweges aber auf eine unerlaubte Freyheit, Unordnung, oder Verschwendung, bey dieser Stifftung gerichtet ist.
§♦ 19*
Eine jede Adeliche Person, so in diese Stifftung ausgenommen wird, soll zu Unterhaltung des leinen Gerathes, 3 1 zum Einstand, drey Paar neue Leilachen, sechs neue Tischtücher, zwölf Servietten, und sechs Handtücher mit sich bringen, und Sorge tragen, daß sowohl das ganze Haus, als die besondere Zimmer sauber und reinlich gehalten, und auf Feuer und Licht sorgfältige und fleißige Obacht genommen werde.
§. 20.
Und weilen die Herren Adminiftratores nicht allezeit zugegen seyn können, und gleichwohl bey dergleichen Verfassungen ,
Justin- Latharina Steffan von Cronstett.