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i 15,
Jmübrigen sollen keine andere Personen, noch weniger Fremde , am allerwenigsten aber solche, die der Evangelische Lutherischen Religion nicht zugethan sind, zu ewigen Zeiten nimmermehr ausgenommen werden.
§. 16 .
Die Anzahl derer in diese Stifftung anzunehmenden Adelichen Personen soll niemals über zwölf erstrecket werden, welchen zwey Mägde, etne zumKochen, und die andere zur Aufwartung 'zugegeben werden, sonst aber Ihnen, ausser Krankheits-Fällen, andere Aufwärterinnen, oderBeyläuser zu halten, oder aus der Stifftung zu ernähren, gänzlich verbotten seyn soll.
§. 17.
Eine jede Person, welche in diese Stifftung ausgenommen werden will, soll sich bey denen zeitigen dreyen Herren Adminiftiatoribus melden, und darum bittlich anhalten, welche sich sodann nach ihrem Herkommen sowohl, als ihrem Ehristlichen Leben und Wandel, genau zu erkundigen haben. Wobey mein ernstlicher Wille ist, daß solche Personen, die wegen ihrer üblen Aufführung allenfalls zu klagen vor dem Richter qualificiret waren, gar nicht ausgenommen, oder wenn sie schon in dem Stifft sind, aus demselben weggeschaf- fet werden sollen. Im übrigen haben die Herren Admini. ftratores per Majora zu entscheiden, ob die siipplicirende Person aufzunehmen sey, oder nicht, und haben selbige sowohl bey Ausnahmen, als ihren sonstigen Verrichtungen, jederzeit ein ordentliches Protocoil zu führen, damit man sehen könne, warum sie dieses oder jenes beschlossen.
$ §. 18,
Zustina Katharina Steffan von Lronstett.