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11. Von denen Stiffts«Personen.
' . §. 12.
' Weil meine beyde liebe seelige Elteren und JhreVorfah- fahren von Seculis her der Adelichen Gan - Erbschafft des Hauses Alt-Limburg einverleibet gewesen, und ich bey Abgang meiner Familie ebenfalls wünsche, bey Ihren Mitgliedern in gutem Andenken zu bleiben: so ist mein ernstlicher Wille und Verordnung, daß Ihnen die von mir zu errichtende Stifftung hauptsächlich zum Nutzen und Besten komme.
§. iZ.
Zu dem Ende verordne ich auf das bündigste und ernft- lichste, daß aus dieser meiner Stifftung einige Adeliche Wittwen und Fräulein, deren Namen und Wapen in der Tafel des Hauses Limburg gestanden, oder noch stehen, (worunter ich insbesondere die von Völckerische und von Hynspergische Familien mit verstehe) und die dessen bedürftig sind, auch sich sonst Christlich und ehrbar aufgeführet haben, erhalte» und versorget werden sollen. Doch haben die Herren Adminiftratores bey Vergebung dieser Benefidett jederzeit vorzüglich auf die mir unverwandte Familien zu refle&iwtt
§. 14.
Solle etwa die Zahl gedachter Personen aus dem Haus Limburg so gering seyn, daß der bald zu bestimmende Numerus nicht voll würde: so haben die Herren Admmiftrato res Freyheit, die an das Haus Limburg Angeheurathete und deren Wittwen, oder von einer aus dem Haus Limburg gebohrne Töchter, oder solcher Söhne Wittwen, wann sie von Adel und hier verbürgert sind, (als ohne welche Eigenschafften sie hierzu nicht können emploMet werden) ebenfalls aufzunehmen, und sie gleicher Rechten und Wohlthaten mit den übrigen geniesen zu lassen.
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Justitia Catharma Steffan von Cronstett.