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Es ist mein ernstlicher Wille, daß die unten verordnete Herren ^6mmiltrgrore8 über alle in der Stiffts * Wohnung, nach §. 5. bleibende Mobilien ein ordentliches inventarium unter ihrer Hand errichten, und solches zu denen übrigen Ihnen einzuhändigenden, zur Stifftung gehörigen vocu- memen, samt dem zu errichtenden Gült-Buch, in das Ge- wölb verwahrlich, unter dreyerley Schlüffelen, wovon ein jeder einen besonderen zu sich zu nehmen hat, beylegen, auch Sorge tragen, daß sowohl von einem, als dem anderen, nichts veräuffert und verrücket werde, oder sonst abhanden komme.

§. 8 .

Well auch unter denen Weinen einige alte kostbare Weine befindlich sind: so können die Herren Adminiftratores solche verkauften, und dafür brauchbare Weine anschaffen, oder das Geld zum Capital schlagen.

§ 9 .

Sowohl die Stiffts - Wohnung selbst, als die dazu gehörige Gebäude und Gärten, muffen beständig in gutem Bau und Besserung erhalten werden.

§. 10.

So ojst, nach abgelegten Rechnungen, etwas von den Einkünften übrig bleibet, soll solches jederzeit zu Capital angeleget, und die Einkünfte dadurch vermehret werden.

Siehe jedoch unten §. 67.

i n.

Ich will auch, daß von dieser meiner Adelichen Stiff- tung jährlich die volle Schatzung bezahlet werde.

B 2 I I. Von

Iustina Latharma Steffan von Lronstett,