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grossen Thür am Haus die vonLronftettische und vonHyn- spergische Wapen in Stein gehauen, und mit einer oben mit Aanzley- Buchstaben geschriebenen Umschrifft gezieret wer­den sollen.

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In -er StiMs-Wohnung sollen, zum Gebrauch der Stiffts-Personen und zum Zierrath der Zimmer, bleiben alle meine Mobilim, Bettung, alles weiffe Geräth, alles Zinn, Kupfer und Meßing, alles Eisenwerk, Porcellan, alle Tapeten,, alle Spiegel, alle Schränke, Bettladen, Tische undStühle, alleVorhänge anFenfteren und Betten, alle Schildereyen, und sollen die in dem untersten Saal auf die Gasse hängende konrgirs beständig darinnen hängen blei­ben , und sollen hinter die drey korrrM, nemlich der Fräu­lein Stiffterin, und deren seeligen Clteren, ihre Namen, mit

der auf ein jedes zu setzenden Beyschrifft: als Stissttr, geschrieben werden. Unter diesen Mobilien sind jedoch die vorhandene Juwelen, Silber-Geschirr, meine Kleidung und Leibgeräthe nicht mit begriffen. Die noch vorräthige Ballen Leinen-Tuch hingegen sollen zum leinen Geräth zum Gebrauch des Stiffts angewendet werden.

§. 6 .

Was ausser dem zur Wohnung der Stijsts-Personen gewittmeten Zwerchbau und dem dazu geschlagenen ehe­maligen von Lersnerischen Garten,'in dem Haus zum Kra­nichs-Hof an Gebäuden und Wohnungen noch übrig ist, soll, nebst dem anderen Garten, der daran stöset, jederzeit an rechtschaffene Leute, so gut als möglich ist, verlehnet, und das Geld zum Nutzen des Stiffts angewendet werden.