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Benennung der Geld.Sorten / und des Monats der geschehenen EincrMrung / eigenhändig anmercken ; und wird hiernach dieses Geld in der zur Stiftung gehörigen Cafla - Truhen ( welche in der Regierungs>Raht>Stuben befindlich ifi ) von den Herren Ra­then eingesperret / und verschloffen werden.

6 . ) Sollen die eingebrachte Gelder / wie solche von Monat zu Monat «»gehen / in ein besonderes Rrocoeoll ( so in Händen der Herren Rathen verbleibet) von ihme AÄuario eingetragen werden.

7. ) So oft ihme Aäuario ein Geld aus der Cafla auf Bercch. nung verabfolget wird: soll er dasselbe in ein anderes kroroeoll ( so von den Herren Räthen ebenfalls aufbehalten wird ) mit Auswer. fung des Tags/ und der Summ* alsogleich eigenhändig einschrei, den.

8 . ) Bevor er ein Auszüge! / conto, Monat. Zettel / oder sonst eine Zahlung abführet: soll er die schriftliche kaflirung der Herren Räthen erwarten; dahingegen die jährlich festgestellte Aus-

? >aben/ als Steuer/ die Dienst bey den Grund »Büchern / die Be. öldungen/ re. ohne weiteren Anfragen zur behörigen Zeit ab. führen.

9.) Er AÄuarius soll alle und jede Conti, und Auszüge!/ wie auch die von dem Yaus-Verwalter in dem Krancken. Spital/ und dem Spital,Meister zuBraitenfurt monatlich erstattcteRechnungen/ samt denBeylagen genau übersehen/ und untersuchen: ob in selben kein Fehler in Caicuio anzutreffen seye; wann ein solcher sich äusserte/ soll er solches der aufgestellten Commiflion zu erinneren schuldig seyn.

10 .) Zu Ende eines jeden (Quartals soll er ALtuarmu über dieje. nige Gelder/ welche er dasselbe Quartal auf Berechnung empfangen / und ihm von dem vorigen im Rest verblieben seynd/einen lumanschen LxtraLi aus seinem Rechnungs'RapuIari verfassen/ und diesen läng, stens den dritten Tag des eingehenden Monats zu Händen der von Regierung aufgestellten Commilfion erlegen ; sofern es aber die Commiflion nöthig befände / auch vor Ausgang des Quartals ei. nen 8urnrnari-LxtraÄ aus seinem Rechnungs, Rapulari anzube. gehren: soll er auf allmahliges Begehren solchen bis auf den Tag/daß dieser anverlanget wird/zu verfassen/und zu erstatten schuldig seyn.

11.) Wird ihme ASuario obligen/ über den gesamten Empfang und AuSgab aller StistungS. Geldern/ jedoch unter abgeföndcrten Rubriken / jährlich ehrbare Rechnung zu erstatten / und diese läng, stens mit Ende Februar» des neu,eingehenden Jahrs zu Regierungs. Händen zu erlegen ; worzu dieRechnung/ welche pro Armo 174». zu legen seyn wird/ zum Formular für das künftige dienen solle.

IS.) Die A&a der Stiftungs-Cornmiflion soll er in dem Ka. sten/ so hierzu angeschaffet/ und seiner Bewahrung übergeben wor. den / fleiffig aufbehalten; und hat er solche in die behörige Ordnung einzutheilen/ Hierüberauch ein genaues Repertorium zu halten.

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