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6.) Die i# entlassen seynd / sollen von ihm aus dem Spl» tal nicht eher gelaffen werden: als bis sie vorhin / und zwar die Manns.Personen durch ihn / die Weibs < Bilder aber durch die Krancken,Wärterinnen ausgesuchet / und befunden worden / daß sie nichts von Spital-Sachen mit sich genommen.
70 Soll er Portier sich gegen jedermann bescheiden aufführen ; niemandem mit groben Worten begegnen; auch je und allezeit nüchter verbleiben; und ist er in allen übrigen Verrichtungen an dem Medicum Secundarium angewiesen ; dessen Befehl er unweigerlich zu vollziehen haben wird.
)Amit auch das zur Billiot-Yofmann-und Kirchnerischen Skis Mchtschme » tung gehörige Vermögen in guter Ordnung je und allezeit ver. AH welcher waltet / und alle und jede Unordnungen vermiden werden mögen : rung^- Gei- seynd nachfolgende inttruAiones zur beständigen Richt-Schnur ad. der je und gefasset worden. • Stm
Inftru6tion eines zeitlichen bey
der/zur Besorgung der Bittiot-Hofmann-Kirch-
nmschen Stiftung / von Regierung verordneten
OommilHon.
seynd.
r.) I W^ Jrd er Aauarius die ihm von dieser Stiftungs » 0«,»- Wmb Million aufgetragene Verrichtungen/ mit aller Emsig» kcit zu beförderen/ sich angelegen seyn lasten.
s.) Soll er niit Anfang jeglichen Jahrs eine 8pscillcation der eingehenden Interessen / und Zinsen / und zwar mit Absönde. rung des Billiot-Yofmannischen/dann des Kirchnerischen Vermögens verfassen/ und solche nach der Verfall-Zeit in die behörigen Mo» naten eintheilen; sodann aber diese 8xecillcarion einem jeden zu dieser Stiftungs'Lommillion verordneten Herrn Rath überreichen.
3. ) Mit Ende eines jeden (Quartals hat er die benöthigten Quittungen zur Einbringung der Geldern/ welche in dem künftigen verfallen werden/ zu verfertigen / und diese den Herren Rächen zu ihrer Unterschrift zu übergeben ; wann er solche zurück erhaltet/ sollen diese dem bey dieser Stiftung aufgenommenen Agenten/ gegen einem »ecepille (worinnen alle Quittungen tpecillce zu benennen seynd) behändiget werden.
4. ) Zu Anfang eines jeden Monats wird ihme ALtuario obligen/von dem Agenten/ wegen der demselben behändigten Original- Quittungen/ die bchörige Ausweisung abzuforderen; welche durch Darreichung des eingebrachten Gelds/dann durch Vorweisung der in Händen verbliebenen Original-Quittungen geschehen solle.
5. ) Soll er AÄuariua zu gleicher Zeit von dem Agenten das ringebrachte Geld gezählter übernehmen ; dasselbe tu einem/ oder meh» reren Säcken mit seinem Pettschaft besiglen; dann / wieviel Geld in einem jeden Sack enthalten seye/ auf ein beygebundcnes Zettel/ mit
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