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Inflru&ion eines Portier.
i.) er auf alle in das Spital kommende Personen wohl
'<üjj£y Acht haben/ und/ da jemand mit einem Krancken zu reden anverlangte / solches nicht ehender zulaffen: als bis dieser/ wer er seye/ wird entdccket/und er portier sich vorher» beydemMsdico8ecundario, und in dessen Abwesenheit bey einem der OK-ianten wird angefraget haben; inmaffen man dergleichen Besuchungen von allen Gattungen der Leuten/ sonders aber bey ansteckenden Kranckheiten zu gestatten nicht gedencket; wann aber Leute von guten Ansehen sich anmelde- ten / welche bloeallein das Spital zu besuchen verlangen: soll solches unweigerlich verstattet werden; jedöch seynd diese von jemanden aus dem Spital nach Stands Gebühr zu begleiten / und ist denenselben zu ihrer Wahrnung/ in welchen Zimmern ansteckende Kranckheiten befindlich seynd / zu erinneren. Zur Zeit der heiligen Meß / oder aber einer Andacht seynd alle / und jede Personen / ausser der Bettel- Leuten/ in di- Capellen zu laßen; doch soll er kartier, wann die Leute hinausgehen / bey dem Thor stehen verbleiben / und diese beobachten.
2.) Zur Zeit der Or-lim'rung/ für die in das Spital kommende Krancken / hat er Achtung zu geben : damit niemand von diesen Leuten sich in / oder vor dem Spital nidersetze / und ligen verbleibe; desgleichen nicht zu gestatten: daß jemand über die Stiegen hinaus gehe; bey allen deme aber soll er keine Ungestimme gebrauchen / son- dern solches mit aller Bescheidenheit/ und gelinden Ermahnungen zu bewürcken trachten; beynebens den Ankommenden anzcigen: wohin fie zur Ordination zu gehen haben; auch nicht zulaßen: daß jemand anderstwv als durch das grosse yausThor sich hinaus begebe; de- nen/ so Mänteln haben / hat er zu bedeuten/ daß ihme diese / bis sie Arme die Medicin bekommen/ in seine Verwahrung zu geben seyen; übrigens ist aus die weg gehende ei» obachtsames Aug zu haben. Wann die Ordination vollendet/ soll er die Tag-und SpeiS.Zettel an die behörige Ort überbringen / und / bis er zurück kommt / rin ScssebTrager bey dem HausThor verbleiben.
30 Das yaus Thor soll/auffer der zweyen Ordinir-Stunden / und wann zur Meß / odereiner andern Andacht geläutet wird / nie- mahls offen gelassen; des Abends aber / nach der verfasten Tag- Ordnung/ von ihme portier gesperret / und der Schlisset dem Me- dico Secundario in seine Wohnung gebracht werden.
4. ) Er Portier hat die Capellen jederzeit sauber zu halten; die alda befindliche Lampen zu füllen; zu den gewöhnlichen Zeiten das Ave Maria , wie auch zur Meß. oder anderen Andachten; nicht weniger / wann es verordnet wird / bey den Leich-Begätignussen die Glocken zu läuten ; zu dem Morgen, und Abend, Gebeth das Zei. chen mit der yaus < Glocken zu geben ; dann zu einer gewissen Stund die Thurn. Uhr alle Täg aufzuziehen.
5. ) Die Geistliche/ und OLcianten soll er in ihren Zimmern / und in allen / was sie z» ihrer Bekleidung nöthig haben/ nach Er. fordernuß bedienen.
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