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übrig verblichen / und neuerlich bcygeschaffet worden / in Empfang zu nehmen ; alsdann / wie viel hiervon / wem / und zu welchem Ende dasselbe abgegeben worden / in die Ausgab zu stellen; endlich das übrig verbliebene anzumercken; damit aber den gantzen Empfang auszuweisen.
14. ) Das von jeglichem Kraucken in einen Binckel zusammen gebundene Gewand / und übrige LSeLten ( auffcr des baaren Gelds/ und der ctwann kostbareren Sachen ) soll er samt dem darüber errichteten Inventario in seine Verwahrung nehmen ; das Gewand/ und die Wäsche der Krancken - Wäscherin alsogleich zur Reinigung übergeben; und gereinigter in dem hierzu bestimmten Ort/ und zwar in derjenigen Fach ( welche mit dem Numero des Betts/ wo der Ar. me liget/ gezeichnet ist ) aufbchalten; und / wann dieser von einem Bett in das andere überbracht wird/ nach der dessentwegen erhaltener schriftlichen Nachricht/ den Binckel unter das behörige Numero transkeriren: damit bey Austrettung des Armens / und Zurückstellung seiner Sachen keine Irrung unterlauffe; übrigens soll ihme Verwalter die Schuld beygemeffen werden : sofern das Gewand/ und die Wäsche sich nicht sauber gereinigter befinden würde.
15. ) Das Gewand / die Wäsche/ und andere Sachen der in dem Spital abgestorbenen / sollen alsobald in ein anderes hierzu gewidmetes Ort überbracht / und samt dem darüber errichteten Inventario ausbehalten werden ; da nun hievon ein oder anderes Stuck/auf schriftliche PaKrung der Geistlichen/einem Armen/der z« entlassen ist/ verabfolget wird: sollen diese Paarungen/ zur künftigen Ausgleichung/den Inventarüs, wovon die Palliruyg geschehen/bey- geleget werden.
16. ) In dem gedruckten Tag - und Speie - Zettel / so der Me. dicus Affiftens ihme Verwalter alltäglich aufden Abend behändiget/ soll er / was die verabfolgte Portionen an Geld betragen / mit behö- riger Genauigkeit / und Sorgfalt auswerfen; davon vier gleichla«. tende Abschriften verfertigen; und solche nebst dem Medico Afliften- te unterschreiben. Von diesen ist den darauf folgenden Tag den dreyen Herren Rächen der Stiftungs-Lommillion, jeglichem eines/ das Vierte aber dem A&uario Commiflionis durch den Portier zu überschicken. Wann nun ernannter ALtuarius das Tag-und Speis- Zettel revidiret / und/ daß solches geschehen / auf diesen Zettel bey dessen Zurucksendung angemercket hat: soll er Verwalter dem Traiteur alsogleich das richtig befundene Quantum baar abführen / und sich darüber in eben diesem Zettel quittiten lassen.
17 . ) Wird erHaus-VerwalterdesSpitals Nutzen undFrom- men / nach seinen Kräften / auch seinem Amt gemäß /und wie er es dermaleins vor dem strengen Angesicht GOttes zu verantworten hat / zu beförderen; die Sauber-und Reinigkeitin allen und jeden Sachen zu erhalten / und die Haus,Leut darz« anzuhalten besorget seyn.
In-