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cken / als auch zu anderen Nothwendigkeiten beygeschaste Sachen in seiner Verwahrung ausbehalte / und behörig besorge; in Folge dessen über alle / und jede Sachen ein ordentliches Inventarium tu richtet / und ihme Verwalter behändiget worden.

2. J Was von Zeit zu Zeit nachgeschaffet wird: soll in gedach- tem Inventario nachgetragen werden; zum Fall aber etwas ohne seiner Schuld zu Grund gegangen : ist dieses alsogleich der ihme Vorgesetzten Commiffion anzudeuten / und nach erlangter Paffi- rung das Abgängige bey dem inventario abzuschreiben.

3. ) Zu Anfang eines jeglichen Jahrs soll das inventarium umgeschrieben / und in demselben/wie sich zu selber Zeit der Zustand der vorhandenen Sachen gefunden / und ob selbe gut / oder abge. nutzt/ oder gar unbrauchbar seynd/ angemercket werden. Es wird auch des öfteren/das Jahr hindurch/ die Untersuchung gantz unver- muthet gemacher werden: ob alle / und jede/ in dem inventario be> nennte Sachen vorhanden seynd; Und sofern etwas abgängig / oder durch seine des Verwalters Nachlässigkeit verdorben seyn würde; wird er zur Verantwortung / und nach beschaffenen Umständen auch zur Ersetzung angehalten werden; indem er wegen Bewahrung ünd Besorgung alles dessen seine Besoldung überkommct.

4. ) Was er Verwalter von den in seinem Invencario begrief» fenen Sachen den Geistlichen/OKe'anten/ oder auchPraHicantcn/ nicht weniger dem l'raileur, zu ihrem Gebrauch / oder in ihre Ver> Währung übergibet : hiervor soll er sich eine schriftliche Zeugnuß geben lassen. Was aber den Wäscherinnen / oder sonst jemanden gegeben wird : ein solches soll er selbst schriftlich anmercken / und das anvertraute wiederum zu rechter Zeit abforderen ; in welchen Fällen er für den Abgang/ oder / wann etwas verdorben / zwar zu haften schuldig: ihme aber der LegreK wider diejenige / so hieran Schuld tragen / Vorbehalten seyn solle.

5. ) Aus die Krancken-Stuben soll er eine gewisse Zahl/ von je> der Gattung der Wäsche/ den Kranckcn < Wärterinnen bchändigcn; welche Zahl eine jegliche / die aus der Wache tritt / der Nachfolgen« den zu übergeben / und vorzuzählen haben wird; wie viel nun von erwehnter Wäsche ihme Verwalter beschmutzt zurück gestellet wird: eben so viel soll er von der gewaschenen anwiederum erfolgen lassen / damit die erste Zahl je und allzeit erfüllt verbleibe. Er soll auch öfters die den Krancken-Warterinnen anvectcaute Wäsche abzahlen; und / wann ein Abgang sich zeigete / wird die Ersetzung von derje« nigen Krancken.Warterinn anzubegehren seyn / welche sich zu dieser Zeit in der Wache befindet; mithin die Entschuldigung / daß das Abgängige vorhero verlohren worden/ nicht angenommen werden; weilen segliche Krancken.Warterinn bey Antrettung der Wache sich die Wäsche vorzählen zu lassen / und den Abgang zu entdecken ver« Hunden ist. Gleiche Ordnung ist in Ansehen der übrigen Sachen zu beobachten / weiche auf den Krancken.Sruben / zum Gebrauch der Krancken / für beständig verbleiben müssen.

6. ) Was von der Spital-Wäsche / den Madratzen/ oder ande­ren dergleichen Sachen durch den Gebrauch schlechter wird: soll er alsogleich/ und zu rechter Zeit ausflicken/ und verbesseren lassen; da

aber