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lich diese Artzneyen auf den Trag, Bretteln in die behörige Ord­nung eintheilen/und solche denjenigeu PraLkicanten/ so in der Wache seynd/ selbst behandigen.

6 . ) Was in der Apothecken sowohl in 8implicibu3 als Com- pofitis abgängig zu werden anfängr / mithin wiederum beyzuschaf- fen nöthig: hat er Provisor in zweyen schwachen Tafeln / welche hierzu in der Apothecken aufgehanget seynd/ und deren eine vor die Simplicia, die andere vor die Compofita gehörig/ anzumercken; die Gompotita soll er sodann alsogleich zubereiten ; wegen der Sfm- plicium aber ist dem Medico Primario der Abgang / und wie viel bey- zuschaffen nöthig/zu erinneren: damit auf dessen Anschaffung/ und er­folgendes Einschreiben in das yand>Büche! / das erforderliche von dem Materialifim abgehollet / oder auch/ auf dessen Verordnung / und Einwilligung/ sonst erkauffet werde; dahero ihme Provisor, » ohne Vorwiffen des Medici Primarii etwas beyzuschaffen / hiemit ausdrücklich verboten wird.

7. ) Indem an Herbeyschaffung der Materialist zu rechter Zeit vieles gelegen / und dadurch ein nahmhaftes ersparet werden kan : als soll er zur behörigen Zeit / den Medicum Primarium hieran zn erinneren / nicht unterlaßen.

8 . ) Es sollen jederzeit die frischeste / und beste Gattungen der Materialien / nach der ausdrücklichen Anordnung des Gottseligen Mit-Stisters Herrn Lorentz Hofmann gewesten N. Oe. Regierungs- Rath sel. / herbey geschaffet / und solche jederzeit dem Medico Pri- mario vorgezeiget; die schlechtere aber gar nicht angenommen werden.

y.) Er soll sich befleißen aller Orten / so viel immer möglich/ insonderheit in der Apothecken die gröste Reinigkeit zu erhalten ; an- bey Sorg tragen: damit alle Geschrer wiederum ru ihr gehöriges Ort / um alle Irrungen zu vermeiden / gesetzet werden.

10. ) Die erkaufte Materialien / und verfertigte Compofita&at er Provisor, mit solcher Vorsichtigkeit/ in seine Obsorg / und Ver­wahrung zu nehmen: damit hievon weder etwas verderben / noch eines oder das andere entzogen werden könne. Es wird auch ihme aus das Nachdrücklichste verboten/ jemanden die geringste Material- Waar/ oder auch Medicin (unter was Vorwand es immer geschä­he) ohne Anordnung des Medici Primarii oder 8ecundarii, öffent­lich / oder heimlich zu geben; noch weniger hievor/ und zwar/ bey dessen alsobaldiger Entlassung/ entweder einiges Geld / oder aber Geschencke anzuuehmen.

11. ) Nachdem / über die unter seiner Obsorg befindliche Ge­rätschaft/ ein ordentliches Inventarium errichtet/ und ihme behän- diget worden: als ist er auch schuldig/auf solche Achtung zu geben/ und wegen dieser in allem Fall Red / und Antwort zu ertheilen.

t2.) Sofern etwas / von den in dem Inventario angemerckten Sachen / ohne seiner Schuld / zu Grund gegangen seyn würde: hat er solches dem Medico Primario alsogleich anzudeuten ; und ist sodann / über die erhaltende Pallirung / das Abgängige in dem In­ventario abzuschreiben. Was aber von Zeit zu Zeit au dergleichen Gerätschaft nachzuschaffen nothwendig: soll dem Medio? Primario berichtet; von demselben erkauffet; sodann auch in dem Inventars nachgetragen werden. 13.)