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gen/wann dieKranckheit/oder derSchaden von ihmekraÄicanten also gleich von einer langwürigen Cur geurtheilet/ oder keine Armut und' Bedürftigkeit angetroffen würde: in solchenFallen soll demKrancken/ daß er in das Spital nicht angenommen werden könne/bedeutet; an» bey das gedruckte Zettel / ohne weiterer Anmerckung/ in das Spi> tat zurück gebracht/ und solches den Medicis, oder Chyrurgis be- richtet werden. Alle Venerische Zuständ aber seynd ohne Ausnahm von diesem Spital gäntzlich ausgeschlossen.

20. ) Kein PraLticant soll/ ohne Erlaubnüßdes MediciSecunda- rii auszugehen/ sich unterfangen ; bey dessen Unterlassung ein jegli> chcr das erste, und änderte mahl gestraffet / das dritte mahl aber / ohne Ertheilung eines Atteftati, entlaßen werden solle.

21. ) Welche nicht in der Wache seynd/ sollen von zwey Uhr Nachmittags biss. Uhr/ in dem ihnen angewisenenMufaeo, beysam. men verbleiben/ das Silentium genau beobachten / und dem Studio obligen; der deme nicht nachkommet/soll gleichfalls abgestraffet/und bey nicht erfolgender Besserung entlassen werden. Anbey wird ih' nen kraLticsnten/zur Beförderung ihres Studii, der Gebrauch der dem Spital zugehörigen Bibliothec gegen deme gestattet: daß jeder/ wegen des überkommenen Buchs / ein Recipifle zu ertheilen / und darsür zu haften schuldig seyn solle.

22. ) Wer sich nun seiner Schuldigkeit gemäß aufgeführet/ da. bey auch in seinen Studiis Progreflus gemachet / demselben soll bey seiner Entlassung ein Atteftatum seines Wohlverhaltens / und in sei» nem Studio gemachten Fortgangs/ mit Bcyrückung/ wie lang sei. ber in dem Spital gewesen / unter der Fertigung der zu Besorgung dieses Spitals aufgestellten 6 ommiüion,ertheilet werben.

Inftru6tion eines zeitlichen Chyrurgi Pri­

marii, anjetzo Jofephi Laudes.

i.) MM^ Ird ihmedie sorgfältige Aufsicht/ über die in dem Kran« »SR cken-Spital befindliche Lbyrurgische Patienten / und alle andere Krancke/ bey welchen sich zugleich ein Lkyrurgischer Zu- stand zeiget/ hiemit aufgetragen; welche er täglich / unter den be­stimmten zweyen Frühe-Stunden / mit dem Medico Primario zu be­suchen / und mit dessen Genehmhaltung das erforderliche vorzuneh­men schuldig ist. Die übrige Zeit erwehnter zwey Stunden hat er/zu Nutzen der dahin kommenden/ und einer Lkyrurgischen Hüls bedürftigen Armen / anzuwenden ; welche er mit allen benöthigten Yülfs-Mitteln entweder selbst/ oder unter seiner Obstcht durch an­dere versehen solle.

2.) Wegen derjenigen Lkyrurgischen Patienten / bey welchen «ine größere Gefahr vorhanden / soll er sich jcdesmahl mit dem Chy- rurgo Secundario vernehmen / damit sie/in feiner des cdyrurgi Pri­marii Abwesenheit / von diesem besonders beobachtet werden; und / da der Lkyrurgus Secundarius nothwendig befindet« / ihme Chyrurgo Primario die sich mittler Zeit übler gezeigte Zufälle erinne­ren zu lassen / ist er schuldig / darüber seine weitere Meinung beyzu-