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dessen Wache der Fehler wird beobachtet werden; und/ weilen dem. nach jeder Pra&icant vor alles/ was in der Zeit seiner Wache ange- troffen wird / zu stehen hat: als soll die Entschuldigung/ daß solches vorhin / oder ohne seinem Wißen geschehen / von keinem jemahlen angenommen werden ; dannenhero jeglicher bey Ubernehmung der Wache Sorg zu tragen wissen wird: damit ihme alles in guter Ordnung/ und in der behörigen Sauberkeit von der vorhergegangenen Wache üb ergeben werde; einfolglich er den vorhero begangenen Fehler alsogleich angebe / und entdecke; auf daß derjenige/ welcher die Wache an getretten/ nicht dessen selbst beschuldiget / und von darum abgeflraffet werde.
17. Der älteste der OKyrurgischen PraAicanten soll alle zu dem Verbünden / und den OKyrurgischen Operationen beyge- schäfte Sachen Ln seiner Verwahrung haben / als worüber eine ordentliche Beschreibung verfasset worden ; dahero er auch wegen aller dieser Sachen Rechenschaft zu geben schuldig ist.
r8.) Unter den zwey Stunden / welche täglich Frühe für die in das Spital kommende Arme bestimmet seynd / sollen die Medici- nae Studiofi, so nicht in der Wache seynd/ sich in dem Ordinir-Zim- mer zur Austheilungdervon den ^edicis verordnten Medicin : die Chyrurgiiae Studiofi aber zum Verbünden / oder anderen vorkommenden Verrichtungen/rn den Verbund-Zimmern/ nach Anordnung der Chyrurgorum - gebrauchen lassen. Sie haben auch die wegen dieser Austheilung / in der Stiftungs, Apothecken affigirte/ und vorgeschriebene Ordnung genau zu beobachten.
19.) Da ern Pra&icant zur Beschaue abgeordnet wird / hat derselbe mit dem gedruckten Zettel sich in die angemerckte Wohnung des Krancken zu verfügen; denselben um seinen Zustand wohl zu befragen / und zu beschauen ; anöey vor allen anderen wegen der Armut desselben sich zu erkundigen. Wann nun der Bett - läge- rige Krancke arm und nothdürstig/ anbey mit keiner langwüngen Kranckheit / oder alten Schaden / behaftet zu seyn befunden würde / und er Prafticant Hierinfalls keinen Zweifel hatte : in diesem Fall soll er / in den offengelassenen Orten des gedruckten Zettels / über die eingehollte Nachricht / das Erforderliche eigenhändig anmercken ; solches Zettel sodann / ohne Annehmung / noch weniger Abforderung des Mindesten ( als in widrigen er a!so- bald entlassen / und weg geschaffet werden solle) in das Spital zurück bringen; auch dem armen Krancken bedeuten : daß selber sobald möglich / durch einen Sessel oder Trag / ebenfalls gratis - und ohne etwas auszulegen / gehollet werden solle. Hierüber ist Ln dem Spital die behörige Anstallt wegen Abhollung des Kranckens zu machen ; sodann auch dieses Zettel / gleich den übrigen / dem Herrn Praefidi Commiflionis zur erforderlichen Paifirung zu überschicken. Sofern aber dem PraLkicaten derZustand/ob selber inttitut-maßig sey/ zweifelhaft vorkämme / hat er jemanden von dem Krancken mit sich zu nehmen; den Medicis, oder Chyrurgis den Oaürrn Vorzutragen/ und derenselbm Entjchlüssung / ob der arme Krancke anzunehmen seye/ oder nicht / zu erwarten; so dem armen Krancken/ durch die mit sich genommene Person/ zu erinneren seynd wird. Dahinge-
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