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Reinigkeit beybehalten ; alle und jede Sachen in das behörige Ort wohl gereinigter gestellet; die Vetter zu seiner Zeit aufgebetret / oder aufgcrichtek/ und sauber gehalten; in allen erforderlichen Fal­len frische Leilacher / Unterleg.Tücher / oder / was sonst wegen der Sauberkeit abzuwechßlen nöthig / alsogleich herbei) geschaffet; end- Itch dieKrancken.Zimmer/ sooft es erforderlich / gereiniget/ oder ausgekehret / auch des östern mit Kranawct-Holtz aue-geräuchert werden. Was aber die Auslüfterung der Zimmern bey Helle» und heiteren Wetter/ mittelst Eröfnung der oberen Fenstern / oder auch Luft-Löchern anbelanget: werden sich die PraÄicanken hierinfaüs nach der Anordnung der Medicorum zu verhalten haben / welche nach Beschaffenheit der Umständen entweder selbst / oder aufAnsra. gen da6 behörige zu verordnen nicht unterlaßen werden.

10, ) Wann Lkyrurgifche Praäicanten/ wegen des Verbün- dens/oder auch sonst/eine Weibs »Person nothwendig entbiössen müssen: soll solches mit aller möglichen Ehrbarkeit/auch jedesmahl in Gegenwart der Krausten,Warterinn/ so die Wache hat/ gesche. hcn ; der dieses unterlasset / wird alsogleich aus dem Spital ge» schaffet werden.

11. ) Bey jeglicher Ablösung der Wache / sollen diejenige / so austretten / denen / so Nachkommen / von Bett zu Bett ausführ­lich berichten: was zu beobachten / und vorzunehmen nothwendig; und/ wie sich der Krancke/in der Zeit seiner Wache / befunden habe.

is.) Da ein Kranster bey Tag oder Nacht gefährlicher wür­de/ und ei» neues Accidens sich äußerte / soll solches dem Medico Afllftenti alsobald angedeutet / sodann aber nach Erfordernuß der Medios oder auch Chyrurgus Secundarius beruffen werden.

13. ) Gölte aber der arme Krancke schlechter zu werden anfan­gen/ und einenähere Lebens,Gefahr vorhanden seyn/ ist alsogleich / bey schwerer Verantwortung / der Geistliche zu beruffen: damit nie­mand ohne Seelen.Trost dahin sterbe / sondern jedesmal bey den Absterben ein Geistlicher gegenwärtig seye.

14. ) Sobald als von einer krancken Person die Seel abgeschir. den/ sollen in dem Zimmer/ wo der Cörper liget/ bey allen Vettern die Vorhäng wohl vorgezogcn; zugleich auch/ es seye bey Tag oder Nacht / die zwey Seßcl-Trager mit einer Loden-Truhen beruffen; sodann die Truhen nach der längst zu dem Bett des verstorbenens gestellet ; der Cörper in das Leilach eingewicklet/ und darein geleget werden. Diese Todten-Truhen wird alsdann weiter indasTodtcn- Cämmerl von den Sessel-Trägern: das Bett-Gewand aber von den Krancken-Warterinnen alsogleich aus den Boden zur Reinigung / in das hierzu bestimmte Ort/ zu übcrbringen seyn.

15. ) So oft eine krancke Person das zeitliche seegnet/ oder entlaßen / oder auch von einem Bett in das andere transkerlret wird: soll solches / mit Benennung der Person / und besäume« von dem Bett/ nebst Beyruckung des Dati, von dem Praaicantm / der die Wache hat/ auf ein Zettel angemercket / und diese Anmerckungdem in der Wache befindlichen Geistlichen gegeben werden.

16. ) Wegen allen sich zeigenden Fehlern und Gebrechen soll derjenige Praaieanr zur Verantwortung gezogen werden / unter

dessen